Frage an Axel Berg von Timo B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Berg,
meine Frage bezieht sich nicht nur auf Familie, sondern auch auf Bildung und Bildungsförderung. Zu meiner Person, ich bin 23 und studiere Politikwissenschaften in München. Zudem bin ich BAföG Empfänger und bin vor 6 Wochen Vater geworden. Nun zu meiner Frage, meiner Meinung nach war doch bundespolitisch die Rede von Unterstützung für Akademiker mit Kind. Jetzt musste ich zu meinem Erstaunen feststellen, dass mir mein Mietzuschuss vom Bafög-Amt gestrichen wird!! da mein nicht mal 2 Monate alter Sohn als Mieter mit eingerechnet wird, und somit mein Mietanteil sinkt. Ich dachte die SPD wäre gegen Kinderarbeit? Zusätzlich fällt auch der Mietzuschuss meiner Partnerin und Mutter meines Sohnes weg. Sie bekommt zwar einen Kinderzuschlag zum Bafög, dieser ist aber nicht annähernd so hoch, wie der Betrag, der uns wegfällt. Wo ist hier die Unterstützung? Ich komme mir eher vor als wenn wir dafür bestraft werden, dass wir mutig genug sind, die demographischen Gegenbenheiten in Deuschland ändern zu wollen.
Ihre Meinung hierzu würde mich brennend interessiern.
mit freundlichen Grüßen
Timo Burmeister
Sehr geehrter Herr Burmeister,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. September und herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes. Da ich mich mit den Feinheiten der Vorschriften auch nicht genau auskenne, hatte ich beim Ministerium um Klärung bzw. Darstellung der Rechtslage gebeten. Die Antwort füge ich diesem Schreiben bei. Nach meinem Dafürhalten verhält es sich mitnichten so, dass Sie jetzt schlechter stehen als vorher. Deshalb bitte ich Sie, den Rat des Ministeriums zu befolgen und sich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt beraten zu lassen.
Ergänzend darf ich Ihnen versichern, dass die SPD nach wie vor gegen Kinderarbeit ist. Auch will niemand Sie und Ihre junge Familie dafür bestrafen, dass Sie, wie Sie sagen, mutig genug sind, die demographischen Gegebenheiten in Deutschland ändern zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Axel Berg
"Sehr geehrter Herr Burmeister,
Sie berichten, dass nach der Geburt Ihres Kindes Ihre Ausbildungsförderung nach dem BAföG um einen Teil des Mietzuschusses gekürzt wurde. Nach Ihrer Schilderung gilt dies auch für Ihre Partnerin, die allerdings einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten hat.
Bei einer - mir allein möglichen - pauschalen Prüfung erscheint dieses Ergebnis zutreffend. Sie erhalten offensichtlich gem. § 13 Abs. 3 BAföG einen Zuschlag zu Ihren Mietkosten, da diese den allgemeinen Bedarf nach § 3 BAföG übersteigen. Für die Gewährung dieses Zuschlages ist ausschlaggebend, wie viele Bewohner die Unterkunft bewohnen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kosten der Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen (Tz. 12.3.1 BAföG-Verwaltungsvorschriften). Dies gilt auch für mitwohnende Kinder der oder des Auszubildenden, also Ihren Sohn.
Das BAföG erfasst mit seinem Bedarfssatz Ihre Kosten der Lebenshaltung und die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, nicht jedoch Ihre zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind. Hierfür besteht nach der Systematik der Sozialleistungen in der Bundesrepublik auch keine Notwendigkeit; reicht das Einkommen der Eltern zur Deckung des Bedarfes des Kindes - auch unter Berücksichtigung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld- nicht aus, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II. Hierin enthalten sind dann auch die anteiligen Kosten des Kindes für Unterkunft und Heizung. Zudem könnte Ihr Sohn einen Anspruch auf Wohngeld besitzen; während Sie selber als BAföG-Empfänger von Wohngeld gem § 41 Abs 3 Wohngeld G ausgeschlossen sind, gilt dies für Ihr Kind nicht. Mit dieser Systematik wird eine Doppelförderung durch BAföG einerseits und Wohngeld oder Sozialhilfe andererseits vermieden. Ich kann Ihnen daher von hier aus nur den Rat geben, sich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt beraten zu lassen, damit Ihnen keine Förderung für Ihr Kind entgeht.
Ergänzend möchte ich betonen, dass der mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz zu Jahresbeginn eingeführte Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 113 Euro keinerlei Einfluss auf die Frage hat, welche Leistungen Ihrem Kind zustehen. Dieser Zuschlag soll nicht den Bedarf des Kindes decken, sondern die typische Betreuungssituation studentischer Eltern z.B. auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten erleichtern und stellt damit eine wesentliche Verbesserung dar."
Büro Dr. Axel Berg MdB