Frage an Axel Berg von Thorsten A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Berg,
in dem CDU/CSU-Wahlprogramm ist von Internetsperren nach Urheberrechtsverstößen die Rede. Diese sollen durch die Netzbetreiber bewertet und verhängt werden. Wie kann aber sein, dass die CDU/CSU nicht Staatliche und Profitorienterte Organisation legitimieren möchte, aufgaben der Legislative und Exekutive zu übernehmen. Nach meinem Verständnis eines Rechtsstaats ist soetwas nur duch einen richterlichen Beschluss denkbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Thorsten
Sehr geehrter Herr Alge,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juni.
Ihre Frage ist hypothetisch, da die Passage, auf die Sie sich beziehen, so nicht ins CDU/CSU-Wahlprogramm aufgenommen wurde. Eine Formulierung zu Netzsperren nach Urheberrechtsverstößen war im Entwurf des Programmes enthalten. Außerdem ist es für mich als Sozialdemokraten schwer zu beurteilen, was Vertreter der Union so denken.
Tatsächlich waren aber während der Debatten der letzten Monate wiederholt Forderungen aus der Unionsfraktion gekommen, Internetsperren auch auf Verletzungen des Urheberrechts, Glücksspiel oder gewalthaltige Computerspiele zu beziehen. Zudem haben sich erst kürzlich sowohl Bundesministerin Ursula von der Leyen als auch der Chef des Bundeskanzleramts de Maizière für eine strengere Überwachung des Internets ausgesprochen. Dass die Union keine große Affinität gegenüber dem Medium Internet hat, davon zeugt auch der Satz „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“ in ihrem Wahlprogramm. Denn es ist klar, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Was in gedruckter Form strafbar ist, das ist auch im Internet strafbar.
Was ich mit Sicherheit weiß, ist, dass die SPD eine Ausweitung der Internetsperren auf weitere Inhalte definitiv ablehnt. Um klarzustellen, dass das Instrument der Internetsperren kein allgemeines Instrument ist und auch nicht werden darf, haben wir durchgesetzt, dass die neuen Vorschriften zur Sperrung von kinderpornographischen Inhalten in einem eigenen speziellen Gesetz (Zugangserschwerungsgesetz) zusammengefasst und nicht im Telemediengesetz verankert wurden.
Das Gesetz sieht außerdem ausdrücklich vor, dass das Sperrlistenverfahren und die dafür erforderliche Infrastruktur auf Grund der ausschließlichen Verwendung für die Zugangserschwerung bei Seiten, die kinderpornographische Schriften im Sinne des Strafgesetzbuch enthalten, nicht zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche genutzt werden dürfen. Mit dieser Klarstellung wird der Befürchtung begegnet, dass Gerichte zukünftig aufgrund der durch das Sperrlistenverfahren nach diesem Gesetz vorhandenen technischen Infrastrukturen zu der Schlussfolgerung gelangen könnten, Zugangsvermittler seinen nunmehr auch im Hinblick auf andere Rechtsverletzungen (z. B. des geistigen Eigentums) zivilrechtlich zumutbar zur Sperrung heranzuziehen.
In einer persönlichen Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Abstimmung zum Zugangserschwerungsgesetz stelle ich zudem klar, dass eine Ausweitung der Sperrinfrastruktur für andere Zwecke für mich grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Thematik, möchte ich Sie auf meine Antworten auf abgeordnetenwatch.de an Herrn Weidner, Herrn Gustavsson und Herrn Demmer vom 03. Juli verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Axel Berg MdB