Frage an Astrid Hennies von Peter S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Hennies,
in § 64 (2) der Landeshaushaltsordnung heißt es: „Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.“
Ich habe bei der HafenCity GmbH Zugang zu der Wertermittlung beantragt, die zur Grundstücksvergabe für den geplanten Elbtower zu erstellen war.
https://fragdenstaat.de/a/218398
Leider wurde auf meine Anfrage bislang nicht geantwortet. Ich schließe aus dem Schweigen, dass keine Wertermittlung erstellt worden ist, bevor das Elbtower-Grundstück an die SIGNA Prime Selection AG im Rahmen einer „Konzept-Preis-Vergabe“ verkauft wurde, bei der nicht notwendigerweise das höchste Preisgebot den Zuschlag erhält; siehe Ziffer 2.1. der relevanten Bürgerschaftsdrucksache:
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/62873/hafencity_elbtower.pdf
Haben Sie als Mitglied des Haushaltsausschusses Zugang zu der Wertermittlung für das Elbtower-Grundstück?
Falls es keine Wertermittlung gab: Durfte sich die HafenCity GmbH über die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung hinwegsetzen und ohne vorherige Wertermittlung verkaufen?
Durfte sich die HafenCity GmbH auch über die Vorgaben des EU-Beihilferechts hinwegsetzen?
Einem einschlägigen Fachaufsatz ist zu entnehmen, dass ein Grundstück (mindestens) zum beihilferechtskonform ermittelten Marktpreis veräußert werden muss, um eine verbotene staatliche Beihilfe zu vermeiden:
https://www.magazin-quartier.de/rechtliche-rahmenbedingungen-der-konzeptvergabe/
Dort heißt es unter anderem: „Zur Preisermittlung gibt es prinzipiell zwei anerkannte Wege: Die Grundstücksvergabe im bedingungsfreien Höchstpreiswettbewerb oder die Einholung eines Wertgutachtens. Da bei Konzeptvergaben der Preis gerade nicht im Vordergrund stehen soll, bleibt nur die Einholung eines Wertgutachtens.“
Welche Schlussfolgerungen für das Elbtower-Projekt sind gegebenenfalls aus dem Fehlen eines Wertgutachtens zu ziehen?
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
Sehr geehrter Herr Schönberger,
danke für Ihre Frage an mich. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.
Wie in der öffentlichen Anhörung im Stadtentwicklungsausschuss im September 2018 (vgl. Protokoll 21/33) ausgeführt wurde , ist entweder ein Wertgutachten oder ein wettbewerbliches Verfahren (und nicht ein bedingungsfreies Höchstpreisverfahren) erforderlich. Ein wettbewerbliches Verfahren wurde durchgeführt. Insofern kann ich hier keinen Formfehler erkennen.
In Hamburg ist es üblich, Schichtwerte als Kenngröße zugrunde zu legen. So wird eine Maximierung der Grundstücksausnutzung und eine mangelhafte städtebaulichen Qualität verhindert. Auch im Verfahren des Elbtowers wurde der Schichtwert zugrunde gelegt. Danach bemessen hat der Bieter Signa das finanziell höchste Angebot abgegeben. Der Vollständigkeit halber möchte ich auch noch gern auf das Protokoll 21/34 des Stadtentwicklungsausschusses aus dem Oktober 2018 hinweisen, in dem dargelegt wird, dass es sich bei dem vorgebrachten Vergleichswert nicht um einen reellen Preis handelt. Daher sehe ich keine Grund, an der Wertermittlung zu zweifeln.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hennies