Frage an Arnold Vaatz von Guntram E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Vaatz!
Ohne Umschweife möchte ich Ihnen meine Fragen zu den §17 u.
§17a des StRehaG darlegen, die mich als ehemaliger anerkannter
politischer Häftling besonders betreffen.
Warum ist der §17a dem §17 überhaupt untergeordnet worden? Der Unterpunkt „a“ stellt in der Klassifizierung eine Unterordnung dar.
Damit beginnt die Verwirrung für mich. Übernimmt nun deshalb der
§17a die Anspruchsvoraussetzung §17? Wenn ja, müssten dann,
neben der Anspruchvoraussetzung sechs Monate Haftzeit, die Anspruchsvoraussetzung §17, angerissene Monate werden als
ganze Monate gezählt, Berücksichtigung finden?
Der §17a legt als Anspruchsvoraussetzung den betreffenden
Personenkreis ehemaliger politischer Häftlinge auf eine Haftzeit ab
6 Monate fest. Wer fünf Monate unter der Stasi gelitten hat bleibt also unberücksichtigt vom §17a.
Wird hier das Gleichheitsprinzip unter den ehemaligen politischen
Häftlingen verletzt?
Mit freundlichen Grüßen
Guntram Erbe
Sehr geehrter Herr Erbe,
§ 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ist dem § 17 StrRehaG nicht untergeordnet. Durch Artikel 1 des 3. Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.8.2007 wurde die besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferpension bzw. Ehrenpension) mit § 17 a StrRehaG neu in das StrRehaG eingeführt. Die monatlich gewährte Ehrenpension nach § 17 a StrRehaG geht dabei über die einmalig gewährte Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG hinaus, auch wenn sie inhaltlich (politische Haft) an diese anknüpft.
Ich bin froh, dass wir im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf zu § 17 a StrRehaG, der eine Mindeshaftdauer von einem Jahr vorsah, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Mindesthaftdauer auf sechs Monate verkürzen konnten. Mehr war zum damaligen Zeitpunkt wegen der Anpassung an entsprechende Opferentschädigungsregelungen nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz