Frage an Arnold Vaatz von Brunhild G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Vaatz,
Mit meiner ehrenamlichen Arbeit beschäftige ich mich auch mit den Problemen von Betroffenen, die im sowjet.Gulag Workuta schwerste Zwangsarbeit unter Stalins Regime leisten mußten. Frau B. aus Glienicke ( 86.J.)im Land Brandenburg ist eine von zwei Mill. Menschen die bei Dauerfrost unter im Gleisbau und Schmiede als dt. Häftling, zwangsarbeiten mußte. Aufgrund ihrer rehabilitierten HHG-Bescheinigung § 10 Abs.4 Häftlingshilfe-gesetz hatte sie einen Antrag "Anerkennung von Folgeschäden", das sie sich zwischen 1948 und 1955 in Workuta zuzog ( erfrorene Hand, Gelenke -u.psych.Schäden), 2007 gestellt. Das Versorgungsamt Potsdam berücksichtigte keine 7 Jahre Zwangsarbeit , sondern stellt dies als altersbedingtes Leiden fest. Auch kein psych.Gutachten. Ein Skandal, dass auch die behandelnen Ärzte hinterfragen.
Ich frage hiermit, warum ist es nicht möglich, die Brandenburger Ministerien vom Bund darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsbestimmungen aller Rehabilitierungsgesetze, insbesondere der "Gesundheitsschäden" nur einer Abwim-melungstaktik unterliegen und das dieser Zustand geändert werden muß. Der Beweismaßstab der "Wahrscheinlichkeit" wird permanent im Land Brandenburg nicht angewandt, sondern der "Vollbeweis" verlangt. Warum werden die Sachbearbeiter nicht kompetent geschult ?
Eine Frau die sieben Jahre in Stalins Lager Workuta war, muß den Beweis erbringen, dass ihre Hand in Workuta erfroren ist, so das Landesamt.(Volllbeweis) Laut Gesetz § 21 StrRehaG bzw. § 4 HHG muß sie die Arbeitsbedingungen in Workuta beweisen. (Wahrscheinlichkeit) Diese Arbeitsbedingungen sind bereits durch Zeitzeugen und Studien belegt bzw. durch Formulare des DRK, dass sich die Frau in Workuta befand. Auch wird hier der § 15 VwVfG-KOV (Beweiserleichterung) nicht angeboten. Eine aussagekräftige Begründung in der Ablehnung ist nicht erkennbar.
Mit freundlichen Grüssen
Frau Brunhild Grabow SOR-Team www.stasiopfer-rente.de
Sehr geehrte Frau Grabow,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.11.2008
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gewährt Folgeansprüche, wenn wegen hoheitlicher Maßnahmen rehabilitiert wurde, die mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist. Auch hier sind Versorgungsleistungen vorgesehen, wenn der Betroffene durch die rechtsstaatswidrige Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt bereits die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Ich gebe Ihnen recht, dass die Erstbearbeitung der Fälle nach dem verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzen zur Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden, wofür ausschließlich die Bundesländer zuständig sind, in einigen Bundesländern zu kritisieren ist.
Im Rahmen der Bund-Länder-Besprechung im Mai 2004 wurden daher verschiedene Varianten diskutiert, wie die Anerkennung der Gesundheitsschäden verbessert werden kann, insbesondere ist angedacht worden, in einem Bundesland eine zentrale Stelle zur Anerkennung von Gesundheitsschäden zu schaffen. Leider konnten sich die Bundesländer auf eine solche gemeinsame Stelle bisher nicht einigen. Daher bleibt es bei dem bisher geltenden Verfahren.
Ich möchte Sie daher in dem von Ihnen angesprochenen Fall bitten, sich an das Land Brandenburg zu wenden.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz