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Frage von Dietrich K. •

Frage an Arnold Vaatz von Dietrich K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Vaatz,

ich wende mich an Sie zum Thema der „Abgeordnetenbestechung“ (AB) und Ihrer diesbezüglichen Äusserungen vom 20.07.08 zu der Anfrage von Frau Schöne (20.07.08).
Hierin äussern sie, dass

1. Deutschland alle gem. UN-Konvention gegen Korruption geforderten Maßnahmen bereits gesetzlich geregelt habe,
2. das deutsche Strafrecht in ihrer Konsequenz noch über die hierin benannten Präventionsmaßnahmen hinaus geht und
3. der Straftatbestand der AB in Bezug auf "Kauf oder Verkauf der Stimme bei Abstimmungen" nach § 108e des StGB klar geregelt ist.

Wie stehen sie dann zu den folgenden Feststellungen von „Transperency Deutschland“, dass Artikel 108e StGB

a) sich bisher nur auf den „Verkauf der Stimme“ VOR „Abstimmungen im Parlament“ und NICHT auf „alle Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Mandatspflichten bezieht, die als Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil vorgenommen oder unterlassen werden“,
b) keine "Dankeschön-Spenden" NACH einer Abstimmung,
c) keine "immateriellen Versprechen“ und „
d) keine Vorteile für einen Dritten“ (z.B. einen Verband, Verein, Verwandte oder eine …PARTEI)

umfasst ?

Die Tatsache, dass bisher erst EINE Verurteilung wegen Stimmenkauf (Urteil des LG Neuruppin vom 02.04.2007) vorliegt, zeigt m.E. KLAR, dass sich die bisherigen Strafregelungen in der Praxis nachweislich als bedeutungslos erwiesen haben.

Sie sind mehr „Demkokratie-KOSMETIK“ als dass sie Korruption wirksam entgegenwirken ?
Denken sie nicht auch, dass wir hier das Übel „strafrechtlich“ klar beim Namen benennen sollten, um der Durchsetzung von (Wirtschafts-) Interessen Einzelner wieder wirksam entgegen zu wirken und den Wählerauftrag wieder zu erfüllen ?
Über eine baldige Antwort von Ihnen und Ihr Engagement zur - m.E. dringend notwendigen - Nachbesserung des deutschen Strafrechts würde ich mich als Ihr demokratischer Arbeitgeber sehr freuen !

Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Käuffel

Portrait von Arnold Vaatz
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Käuffel,

das Thema Korruption bei Parlamentariern sorgt immer wieder für rechtliche Diskussionen. Der Grund sind weniger etwaige Vergehen von Abgeordneten sondern eher das juristische Interesse, inwieweit politisches Handeln rechtlich analysiert werden kann.

Bei Beamten, Richtern oder sonst im öffentlichen Dienst Tätigen, die für eine Diensthandlung einen Vorteil annehmen, ist der Straftatbestand der Bestechlichkeit oder der Vorteilsnahme klar geregelt. Abgeordnete des Bundestages, des Europaparlaments, der Landtage oder die ehrenamtlichen Mitglieder in den Gemeinderäten und Kreistagen sind ihrem Gewissen verpflichtet und nicht weisungsgebunden. Selbst die Große Strafrechtskommission kam – zugegeben vor einigen Jahrzehnten – deshalb zu keinem Ergebnis, wie konkret politisches Handeln strafrechtlich gefasst werden könnte.

Die Frage, welches politische Handeln über den bereits existierenden Straftatbestand des § 108 e StGB hinaus strafbar werden soll, lässt sich jedenfalls nicht mit einer Erweiterung durch normative Elemente beantworten. Diesen Versuch unternimmt momentan die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen. Am 25.09.08 fand die 1. Lesung des „Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten“ (Drucksache 16/6726) im Deutschen Bundestag statt. Die nun anstehende Diskussion in den Ausschüssen wird zeigen, inwieweit Ihre Forderungen und die von Transperency Deutschland, die mit aufgegriffen wurden, juristisch belastbar sind. Ich empfehle Ihnen daher, diese Debatte zu verfolgen.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz

MdB Arnold Vaatz
stellv. Vorsitzender der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion