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Frage von Ulrich B. •

Frage an Arnold Vaatz von Ulrich B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Vaatz,

die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde 2008 im Westteil angehoben und gleichzeitig in den neuen Ländern um den gleichen Betrag gesenkt. Was hat die Abgeordneten des Deutschen Bundestages veranlasst, nach zehn Jahren erstmalig diese Schere zwischen Ost und West wieder zu öffnen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Bergt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dr. Bergt,

die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Grenzwert des zu versicherten Einkommens dar, also den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Die Beitragsbemessungsgrenzen folgen dabei der Einkommensentwicklung. Steigen die Löhne und Gehälter in ausreichendem Maße, steigen Jahr für Jahr auch die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Bezugsgrößen, die vom statistischen Bundesamt übermittelt werden, entsprechend der Entgeltentwicklung anzupassen.

Eine unterschiedliche Entwicklung zwischen Ost- und Westdeutschland ist dabei nicht ungewöhnlich. So stieg z.B. die Beitragsbemessungsgrenze Ost in der Rentenversicherung von monatlich 4.400 Euro (jährlich 52.800 Euro) im Jahr 2006 auf monatlich 4.550 Euro (jährlich 54.600 Euro) im Jahr 2007. In den alten Ländern blieb die Beitragsbemessungsgrenze hingegen unverändert.

Manchmal kann es also vorkommen, dass die Lohnentwicklung nicht stark genug ist, um zu einer Anhebung zu führen. So stieg z.B. in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern aber wieder auf monatlich 5.300 Euro (2006, 2007: 5.250 Euro), während sich die Beitragsbemessungsgrenze Ost gegenüber dem Jahr 2007 aufgrund einer geringen Lohnzuwachsrate diesmal von 4.550 Euro auf 4.500 Euro (jährlich 54.000 Euro) reduziert. Im Ergebnis war die Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern im Jahr 2007 nicht hoch genug, um die Beitragsbemessungsgrenze wie im vergangenen Jahr anzuheben, bzw. konstant zu halten.

Ausführliche Informationen sowie die genauen Berechnungsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Vorblatt der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008, Paragraph 3 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung).

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz