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Frage von Leon W. •

Frage an Arnold Vaatz von Leon W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Vaatz,

sicherlich haben Sie bereits von den Plänen des Bundesministers des Inneren, Herrn Dr. Schäuble, gehört. Er versucht, die Angst der Bürger vor einer Terrorgefahr zu schüren und darauf aufbauend die Unschuldsvermutung und damit den Rechtsstaat und wichtige Grundrechte abzuschaffen. Dies würde eine Zeit der staatlichen und justiziellen Willkür einläuten.

Außerdem hat das Kabinett kürzlich die Vorratsdatenspeicherung beschlossen, mit der alle Bürger pauschal verdächtigt werden.

Daher möchte ich Sie fragen, wie Sie gedenken, im Bundestag einerseits zur Vorratsdatenspeicherung und andererseits zu den aktuellen Gesetzesvorhaben Herrn Dr. Schäubles abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen,
Leon Weber

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Weber,

die Neuregelung der TK- Überwachung basiert auf einer EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die in nationales Recht umzusetzen ist. Ich bemerke hierzu folgendes:

Die Bundesregierung hat im Februar vergangenen Jahres der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zugestimmt. Sie hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545 – die ich Ihnen gern per e-mail zusenden kann, wenn Sie möchten), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzustimmen (Nr. II. 1 der Beschlussempfehlung). Der Deutsche Bundestag hat in dem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und bei von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist (Nr. I. 5 und 6 der Beschlussempfehlung).

Dem Deutschen Bundestag war dabei bewusst, dass das hierfür gewählte Instrument der Richtlinie möglicherweise nicht ganz frei von rechtlichen Risiken ist (I. 13 der Beschlussempfehlung). Er hat sich dennoch dafür ausgesprochen, weil es sich insoweit um einen Kompromiss der EU-Mitgliedstaaten gehandelt hat (das Instrument des Rahmenbeschlusses war innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehrheitsfähig) und es jedenfalls gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Nur deshalb, weil die Bundesregierung diesen Weg der Richtlinie mitgetragen hat, hatte sie die Möglichkeit, diese Kautelen im Text der Richtlinie zu verankern. Der Richtigkeit dieser Entscheidung stehen auch nachträglich eingetretene Umstände nicht entgegen. Weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006 in Sachen Übermittlung von Fluggastdaten, noch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 in Sachen Rasterfahndung lässt sich zwingend ableiten, dass die Richtlinie von der Form oder vom Inhalt her rechtswidrig wäre.

Die Richtlinie ist bis zum 15. September 2007 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf hierfür vorbereitet. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird bei dieser Umsetzung darauf achten, dass die oben genannten Vorgaben, mit denen sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, eingehalten werden. Eine massive Überwachung oder eine Einschränkung der Bürgerrechte, wie Sie es befürchten, wird es damit nicht geben. Auch wenn, wie oben bereits beschrieben, keine Gesprächsinhalte gespeichert werden dürfen, lassen die Verbindungsdaten zu Internetseiten dennoch Rückschlüsse auf die zu beobachtende Person zu. Dieser Umstand lässt sich nicht vermeiden. Diese Datenabfrage darf aber nur bei Verdacht einer Straftat getätigt werden.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz