Frage an Arnold Vaatz von Jutta H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Vaatz,
mein Mann hat von 1979-1981 wegen "Herabwürdigung staatlicher Organe" und versuchter Republikflucht 24 Monate Haft in Cottbus abgesessen. Nun ist die Rede davon dass der Antragsteller "arm" sein muss. Unsere Fragen: Wie wird das bemessen? Wohin kann man sich wenden um den Anspruch prüfen zu lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Hosseini
Sehr geehrte Frau Hosseini,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Gern möchte ich Ihnen antworten.
Bei der Feststellung der Bedürftigkeit kommt es auf das Einkommen des Betroffenen an. Hierbei darf es bei einem Alleinstehenden derzeit 1.035 € und bei einem verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Betroffenen derzeit 1.380 € nicht übersteigen. Begünstigt werden auch Personen, bei denen das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer als die Zuwendung von 250 € ist, übersteigt. In diesem Fall erhält der Berechtigte die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages. Nach dem derzeitigen Stand werden gem. § 82 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe -, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und in dieser Höhe bestimmte Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz herangezogen. Von diesem Einkommen sind verschiedene Ausgaben abzugsfähig (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, notwendige Ausgaben, etc.).
Zuständig sollen die Ländern sein, in denn die Verfolgung stattgefunden hat. Es ist geplant, die Zuständigkeit für die Gewährung der Zahlung der Zuständigkeit für die Gewährung der Kapitalentschädigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz folgen zu lassen. Wann ein Antrag gestellt werden kann, kann derzeit noch nicht genau bestimmt werden. Das Gesetz soll nach Verkündung in Kraft treten. Es ist beabsichtigt, dass Gesetz im Bundestag noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Ich bin guter Hoffnung, dass dies ebenfalls für den Bundesrat zutrifft, dessen Zustimmung das Gesetz bedarf. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, damit ist es verkündet.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz