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Frage von Malte H. •

Frage an Arnold Vaatz von Malte H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Vaatz,
in einer Anfrage von mir (hier: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/arnold-vaatz/question/2018-02-08/296886) antworteten Sie mir auf die Frage nach dem Rentenanspruch von ALG II beziehenden Flüchtlingen. "...wenn ein anerkannter Flüchtling Empfänger von Hartz IV ist, werden wie bei allen anderen Beziehern von ALG II pauschal Rentenbeiträge angerechnet. Bei dauerhaftem Bezug steht die Grundrente zur Verfügung.".

Frau Kipping von DIE LINKE antwortete mir (hier: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/katja-kipping/question/2018-11-23/307371) auf die Frage, welche Konsequenzen das denn auf das Rentensystem hätte, folgendes: " Arnold Eugen Hugo Vaatz hat selbst und höchstpersönlich 2010 mit dafür gesorgt, dass für Hartz-IV-Beziehende von den Trägern der Hartz-IV-Leistungen nicht mehr Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt werden und diese daher aus Hartz IV heraus auch keine Ansprüche auf gesetzliche Rente erwerben. Herr Vaatz hat damals in einer namentlichen Abstimmung mit der CDU/CSU-Fraktion dafür gestimmt, ich und die Fraktion DIE LINKE haben aus guten Gründen dagegen gestimmt.".

Was stimmt denn nun?
Wird ein Rentenanspruch aufgebaut?
Bitte klären Sie diesen Widerspruch auf. Danke.

Mit freundlichen Grüßen
Malte Heldt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr H.,

ein anerkannter Flüchtling hat bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf die Grundsicherung. Sollte er vorher ALG II bezogen haben, gilt diese Zeit nicht als Pflichtversicherungszeit sondern als Anrechnungszeit ohne Bewertung. Beiträge an die Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung) werden abgeführt, jedoch nicht mehr Beiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Insofern war meine erste Antwort an Sie nicht richtig. Im Ergebnis ist es aber egal, da auch jenen, die bis zum Renteneintritt nie ein Arbeitsverhältnis gehabt haben (falls es so etwas gibt) die Grundsicherung zusteht. Das ist die „Mindestrente“, die jeder seitens des Staates erhalten kann. Aus welchem Topf die finanziellen Unterhaltsleistungen erfolgen, ist für die Betroffenen wohl eher zweitrangig.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch erwähnen, dass auch ohne Bewertung diese anrechnungsfreie Zeit für die Rente von zumindest geringer Bedeutung bleibt, z.B. wird diese als Zeit zum Erreichen einer vorzeitigen Altersrente mit einbezogen (wichtig für Schwerbehinderte oder langjährig Versicherte) oder im Vorfeld erworbene Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente bleiben bestehen.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz