Frage an Arnold Vaatz von Carsten H. bezüglich Soziale Sicherung
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die ungerechte Besteuerung auf Rentenbeiträge jetzt aufhört? Grund: die Rentner von jetzt und morgen müssen ihre Rente dann noch einmal versteuern. Somit liegt hier eine Doppelbesteuerung vor! Orientieren Sie sich dabei bitte an dem Beamtentum, derern Mitglieder kaum einen eigenen Beitrag zur eigenen Pension leisten. Dort ist es daher keine Doppelbesteuerung, wenn Pensionen versteuert werden!
Sehr geehrter Herr Hauer,
Wir wollen eine gerechte nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften sicherstellen. Dabei orientieren wir uns an dem Grundsatz: Renteneinkünfte, die auf voll besteuerten Rentenbeiträgen beruhen, sind steuerfrei. Damit vermeiden wir, dass Rentenbestandteile zweimal mit Einkommensteuer belegt werden. Bei der Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung haben wir auch Einzelfälle in der Zukunft identifiziert, wo es zu solchen Doppelbesteuerungen kommen kann. Diese Fälle wollen wir schnellstens lösen, um die nachgelagerte Besteuerung zukunftsfest zu machen.
Der Einwand, dass Renten ohne staatliche Zuschüsse doppelt besteuert werden, kann ich nicht teilen. Die steuerliche Erfassung von Renten wurde zwar mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 grundlegend geändert. Damit wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das mit Urteil vom 6. März 2002 die vorherige gesetzliche Regelung der Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Diese Rechtsänderung betrifft aber nicht ungeförderte Privatrenten.
Der Gesetzgeber hat die nach dem Urteil bestehenden Gestaltungsspielräume zugunsten der Steuerpflichtigen genutzt: Die Besteuerung des Ertragsanteils wurde zum 1. Januar 2005 durch eine nachgelagerte Besteuerung ersetzt. Der Wechsel zum neuen Recht erfolgt jedoch schrittweise, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Es wird ein jährlich zu gewährender Rentenfreibetrag ermittelt. Bei Rentenbeginn im Jahre 2005 beträgt er 50 Prozent der Bezüge, und für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang wird der Besteuerungsanteil erhöht. Hierbei hat sich der Gesetzgeber u. a. daran orientiert, dass in der Vergangenheit ein steuerfreier Arbeitgeberanteil gewährt wurde und außerdem die von den Steuerpflichtigen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge damals zumindest teilweise als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden konnten. Daher erfolgt erst bei im Jahr 2040 beginnenden Renten eine vollständig nachgelagerte Besteuerung. Gleichzeitig werden die Beiträge schrittweise aufwachsend steuerfrei gestellt. Die nachgelagerte Besteuerung gilt daher nur insoweit, als es zu einer Steuerfreistellung in der sog. Ansparphase gekommen ist.
In den anderen Fällen bleibt es grundsätzlich bei der sog. Ertragsanteilsbesteuerung, wie sie aber auch bereits vor der Rechtsänderung bestand. Diese Rentenleistungen aus ungeförderten privaten Rentenversicherungen - egal ob sie vor 2005 oder erst danach abgeschlossen wurden - werden auch weiterhin mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt derjenige Teil einer Rentenzahlung, der auf rechnungsmäßigen Zinserträgen aus dem vorhandenen Kapital während der Laufzeit der Rente beruht. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig und bleibt danach über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant. Bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 18 Prozent. Dieser Teil der Rentenzahlung wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 20 Prozent sind also lediglich 3,6 Prozent der Rentenzahlung als Steuer an den Fiskus abzuführen.
Die Besteuerung ist auch insoweit konsequent, als sie private Rentenversicherungen einer Direktanlage in Kapitalanlageprodukte - bei der regelmäßig auch Kapitalertragsteuer anfällt - hinsichtlich der Besteuerung gleichstellt.
Unabhängig davon gilt: Von sämtlichen der Besteuerung unterliegenden Einkünften ist zunächst u.a. der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.820 Euro abzuziehen. Nur der tatsächlich darüber hinausgehende Teil wird versteuert.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz