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Arnold Vaatz
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Frage von Richard B. •

Frage an Arnold Vaatz von Richard B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Vaatz,

meine Frage sollte eine sehr einfache sein. Ich verfolge die Debatte zur Kennzeichnungspflicht für Polizisten zumindest bei Demonstrationen und Großeinsätzen.
Die Idee ist sehr gut weil sie rechtsstaatliche Prinzipien erhält und ungerechtfertigter Staatsgewalt Einhalt gebieten kann. Zudem würde verhindert werden, dass bestimmte Straftaten nicht verfolgt werden können. Es gölte damit gleiches Strafrecht für alle.
Sie sind sicher gegen eine solche Kennzeichnungspflicht. Meine Frage an Sie ist, wie Sie diesen Standpunkt rechtfertigen?
Vorweg: Ich bin nicht bereit folgende Begründung zu akzeptieren:
"Die Privatssphäre der Polizisten ist zu schützen", denn die Kennzeichnung wäre anonymisiert (pseudonyme Nummernschilder) und könnte z.B. nur mittels Richterbeschluss von den Strafverfolgungsbehörden personalisiert werden.
"Polizisten können über ihre Dienstnummer befragt werden", dieses Argument ist spottend, denn im Gerangel einer Demonstration wird jemand, der gerade verletzt wurde schwerlich bereitwillig Auskunft erhalten.
"interne Zeugenbefragung und die taktische Markierung reicht aus", dazu meine ich eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir eine Begründung nennen könnten, die nicht fadenscheinig ist und wirklich an der Sache argumentiert.

Mfg
R. Berger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Berger,

sie haben Recht. Ich sehe das vollkommen anders. Sie argumentieren so, als litte der Rechtsstaat an exzessiver Gewaltausübung durch Polizisten und bei Demonstrationen könne es jederzeit von jedem Polizisten zu einem unberechtigten Angriff kommen.

Sie glauben, mit dem Verzicht auf eine Kennzeichnungspflicht würde ein Spielraum für polizeiliche Straftaten einräumt und die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb der Gesetze, in der Anonymität zu bewegen. Diese Behauptung und den zugrunde liegenden Denkansatz lehne ich ab. Unser Rechtsstaat lebt vom Vertrauen der Menschen in ihre Polizei. Die Begründung, dass durch das Fehlen von Namensschildern an Polizisten im Einsatz das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat gestört wird, ist für mich völlig widersinnig.

Dass Polizisten durch Schutzanzüge und Helme schwerer zu identifizieren sind, hat einen ganz banalen, traurigen Grund. Sie schützen damit Leib und Leben. Die Behauptung, sie würden sich hinter Helmen und Schutzschilden verstecken, um unerkannt tun und lassen zu können, was sie wollen, stellt die tatsächliche Begründung auf den Kopf. Nur, wenn eine gefährliche Situation von Leuten, die Recht brechen und Gewalt ausüben oder dies befürchten lassen, hervorgerufen wird, müssen sich Polizisten schützen, um ihre Arbeit zu tun. Es geht nicht um eine gewünschte Anonymisierung zur Gewaltausübung, wie es der Schwarze Block oder Neonazis praktizieren, sondern darum, Recht und Gesetz durchzusetzen.

Polizisten stehen einer stetig wachsenden Gewaltbereitschaft gegenüber. Sie wohnen in Dresden. Die Ereignisse um den 13. Februar werden Ihnen nicht entgangen sein. Allein bei einer Demonstration sind 82 Polizisten verletzt worden. Diese Menschen, die sich auf eigene Gefahr zum Schutze anderer in eine bedrohliche Lage begeben, haben einen Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Rechte gewahrt werden. Eine Pflicht zur individuellen Bezeichnung einzelner Polizisten ist als nachrangig anzusehen, wenn die Sicherheit eines oder mehrerer Menschen und der Schutz von Persönlichkeitsrechten auf dem Spiel stehen.

Ich habe Ihre E-Mail zum Anlass genommen, um mir Umfang und Verlauf von Strafanzeigen gegen Polizisten anzusehen. Gemessen an den Einsätzen gibt es eine geringe Zahl von Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung im Amt. Weniger als 3.000 Strafanzeigen hat es 2010 gegen Polizisten gegeben, wovon lediglich 3 bis 5 Prozent eine Anklage nach sich zogen. In diesen Fällen wird nur etwa ein Drittel der Beschuldigten verurteilt. Demgegenüber stehen Hunderttausende pflichtgetreu ausgeführte und rechtlich nicht zu beanstandende Einsätze, die nicht selten unter schwierigen und gefährlichen Umständen durchgeführt werden. Aus der Statistik geht nicht hervor, in wie vielen Fällen die vermeintlichen Opfer von Polizeigewalt schon von vornherein aggressiv und mit Gewaltdrohung auf die Polizisten zugegangen sind. Was deutlich wird, ist die klar nachvollziehbare juristische Prüfung aller Anzeigen. Strafrechtliche Untersuchungen gegen Polizisten unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften. Straftaten, die in den eigenen Reihen begangen werden, werden mit den Mitteln des Strafrechts wie auch des Disziplinarrechts verfolgt. Der Abschluss eines Verfahrens erfolgt nur, wenn die Ermittlungen der Staatsanwälte und Richter dies rechtfertigen. Die Ermittlung der Polizisten ist dabei auch ohne Namensschilder offenbar kein großes Problem. Die bisherige Praxis zur Identifikation einzelner Polizisten schein also auszureichen. Ihr Ansinnen erfährt deshalb durch mich keine Unterstützung.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz