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Frage von Uwe K. •

Frage an Arnold Vaatz von Uwe K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Arnold Vaatz,

Sie haben bei der Abstimmung am 28. Oktober 2010 zum Atomgesetz mit Ja gestimmt. Ich gehe davon aus, dass sie sich im Vorfeld der Abstimmung intensiv mit dem Thema Risiken der Atomkraftwerke, Folgen eines Störfalls und Endlagerung von Atommüll und den Kosten beschäftigt haben. Deshalb bin ich sehr an der Beantwortung der folgenden Fragen interessiert.

- Ist es richtig, dass die Betreiber der Atomkraftwerke in Deutschland nicht verpflichtet sind, die Risiken des Betriebs in vollem Umfang zu versichern ? Damit meine ich die vollständigen Kosten für Evakuierung, Entschädigungen, Dekontaminierung und sonstiger Kosten im Falle eines Störfalls – einschließlich eines Auslegungsstörfalls oder eines auslegungsüberschreitenden Störfalls.
- Wenn die Betreiber der Atomkraftwerke nicht verpflichtet sind, diese Risiken in Höhe von mehreren Milliarden bis Billionen Euro zu versichern, wer übernimmt in einem solchen Fall die Kosten ?
- Ist in einem solchen Fall garantiert, dass alle Kosten in voller Höhe übernommen werden ?
- Wer würde im Falle eines Auslegungsstörfalls oder eines auslegungsüberschreitenden Störfalls die Sicherung des AKW’s (Liquidation) übernehmen ? Wer stellt das Personal für eine solche Massnahme ? Gibt es konkrete Pläne für die einzelnen Kraftwerke, die den Ablauf einer solchen Sicherung festlegen ?
- Ist es richtig, dass die Betreiber der Kernkraftwerke nicht oder nicht in vollem Umfang für die Kosten der Endlagerung der abgebrannten Kernbrennelemente und des sonstigen Atommülls (z.B. radioaktive Teile der Kraftwerke nach deren Rückbau) aufkommen müssen ?
- Wer kommt für die o.g. Kosten in Anbetracht der sehr langen Lagerungszeiten auf ? Wie wird die Finanzierung der Lagerungskosten über mehrere tausend Jahre gesichert ?

Mit freundlichen Grüssen,
Uwe Kunzak

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Sehr geehrter Herr Kunzak,

gemäß dem Pariser Atomhaftungsübereinkommen in Verbindung mit dem Atomgesetze haftet ausschließlich der Inhaber einer Kernanlage. Ersatzpflichtig ist dabei die Verursachung von Schäden an Leben oder Gesundheit von Menschen sowie von Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten. Zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen haben die Inhaber kerntechnischer Anlagen eine Deckungsvorsorge in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zu treffen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch sonstige finanzielle Sicherheit bereit gestellt werden. Sofern der tatsächlich eingetretene Schaden die festgesetzte Deckungssumme überschreitet, hat der Betreiber des Kernkraftwerks infolge der unbegrenzten Haftung mit seinem gesamten Betriebsvermögen einzustehen. Auf der Grundlage von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen gilt dies auch für die jeweilige Muttergesellschaft. Das Betriebsvermögen der Muttergesellschaften der deutschen Kernkraftwerksbetreiber liegt um ein Vielfaches höher als die gesetzlich vorgesehene Deckungsvorsorge. Sollte die Haftungsmasse dennoch nicht ausreichen, erfolgt eine Regelung über das Verteilungsverfahren gemäß § 35 des Atomgesetzes. Danach wird das bei der Verteilung der Mittel zu beobachtende Verfahren durch Gesetz und bis zum Erlass eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.

Die Inhaber der Kernkraftwerke müssen Notfallpläne aufstellen, die auf die betreffende Anlage zugeschnitten sind. Zuständig für den Katastrophenschutz sind die Länder. Die Zuständigkeiten sind in den Vorschriften des Landesrechts der Bundesländer geregelt und werden von unterschiedlichen Behörden, z.B. Landräten in den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörde, Regierungspräsidien als obere Katastrophenschutzbehörde und zuständigen Ministerien als oberste Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen.

Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle, z.B. Kernkraftbetreiber , gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten) einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen (§§ 21a, 21b AtG i. V. m. Endlager VIV). Auch die bei den Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder eine Landessammelstelle anfallenden Kosten, z.B. für Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, werden von den Abfallverursachern getragen.

Mit freundlichem Gruß

Arnold Vaatz