Frage an Arnold Vaatz von Robert B. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Vaaz
Meine Frage an Sie: den DDR- Bürgern, die in der damaligen DDR auf die Straßen gingen und den Spruch: "wir sind das Volk" skandierten werden heute als Helden bezeichnet! Aber--
wer spricht über die Bürger, die 35Jahre vor dem Mauerfall die DDR verlassen hatten? Entweder durch Flucht, Ausreise, Ausweisung etc.? Diese Bürger haben teilweise ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um in den freien Teil Deutschlands zu gelangen, haben ihr gesamtes Hab und Gut in der DDR lassen müssen und haben bei null ihr neues Leben in der alten Bundesrepublik begonnen. Vergisst man, dass dies die ersten Bürger waren, die den Verfall der DDR herbeiführten? Mittlerweile werden diese Bürger zum zweiten Mal ab gestraft: Erst die Repressalien und Demütigungen in der DDR und jetzt der Betrug an der Altersrente. Denn die seinerzeit von der LVA getätigte Zusage, die Altersrente nach dem FRG zu erhalten, wurde ohne Begründung zurückgenommen und die Berechnung erfolgt nach dem RÜG.
Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es richtig, dass das RÜG für die Bürger des Beitrittsgebietes geschaffen wurde, um deren Rentenbelange nach der Wiedervereinigung zu regeln?
2. Waren Ihrer Meinung nach die Deutschen, die vor dem Mauerfall und Wiedervereinigung die DDR verlassen haben und rechtsstaatlich in die alten Bundesländer eingegliedert wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR als DDR-Bürger anzusehen?
3. Die ehemaligen DDR-Flüchtlinge wurden im Zug ihrer Eingliederungsverfahren nach geltendem Recht (Fremdrentenrecht) in die bundesdeutschen Sozialversicherungen übernommen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten darüber entsprechende Bescheide erteilt. Können Sie ein Gesetz nennen, das nach erfolgtem Beitritt der DDR die Löschung dieser Rentenanwartschaften und eine Neubewertung nach dem RÜG zulässt bzw. sogar verlangt?
Mit
freundlichen Grüßen
Robert Beer
Sehr geehrter Herr Beer,
zunächst die kurze Beantwortung ihrer Fragen:
Frage 1: ja
Frage 2: nein
Frage 3: nein.
Ihr Anliegen wurde bereits in mehreren Wahlperioden vorgetragen. Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfungen wurde bisher keine Möglichkeit gesehen, eine Rechtsänderung in Ihrem Sinne herbeizuführen.
Das mit Wirkung vom 1. Januar 1959 eingeführte Fremdrentengesetz (FRG) wird vom so genannten Eingliederungsprinzip beherrscht. Jedem Berechtigten wird hiernach zur Berechnung einer Rente ein Arbeitsentgeld zugeordnet, das ein vergleichbarer Versicherter im Bundesgebiet erzielt hätte. Durch die politischen Veränderungen in der DDR ist die Basis für die Regelung des FRG im Beitrittsgebiet weitgehend verloren gegangen. Deshalb sah bereits Artikel 23 § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag für Übersiedler eine stichtagsbezogene Ablösung des FRG vor. Aufgrund der sich anschließenden Entwicklung im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten wurde mit Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vereinbart, das SGB VI sowie das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durch ein besonderes Bundesgesetz zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Dies ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 geschehen. Seitdem gilt in Deutschland einheitlich das Rentenrecht des SGB VI. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden in alten und neuen Ländern nach einheitlichen Grundsätzen berechnet.
Nachteil der Regelung ist, dass Sie oder andere Betroffene zum Teil erst Jahre später bei der Beantragung der Altersrente durch die Rentenversicherungsträger über die Bewertung ihrer Beitragszeiten in der ehemaligen DDR und der daraus folgenden Minderung ihrer Rente informiert wurden.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz