Frage an Arnold Vaatz von Karl Dr. H. bezüglich Verkehr
Was halten Sie davon, dass zahlreiche Verwaltungsbehörden und sogar viele Gerichte sich über die für Strassenneubauten zwingend vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) hinwegsetzen?
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (E. vom 20.05.1998-11 C 3/97 = NVwZ 1999.67) ist bei Strassenneubauten oder wesentlichen Änderungen, die zu gesundheitsschädlichen Lärmwerten führen, eine Umplanung vorzunehmen.
Sind Sie dazu bereit, diese Forderung, gegen die ebenfalls häufig verstoßen wird,
zum Gegenstand einer zwingenden rechtlichen Regelung zu machen?
Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann,
ich gehe davon aus, dass sich Behörden an Recht und Gesetz halten. Ich kann nicht einschätzen, ob in Einzelfällen anders verfahren wurde. Nach überschlägiger Prüfung der BVerwG-Entscheidung ergeben jedoch der Leitsatz und die diesen ergänzenden Orientierungssätze keinen Hinweis auf die von Ihnen vorgetragene Umplanungspflicht. Schließlich legt das im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilungsprinzip nahe, dass das Parlament nicht jede - auch höchst richterliche - Rechtsprechung zum Anlass nehmen muss, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Im übrigen eröffnet Ihnen das Grundgesetz (Artikel 19 Abs. 4 ) im Einzelfall die Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung im Rechtsweg überprüfen zu lassen. Zusätzlich haben Sie das Recht, Auskünfte und Informationen für den Sie betreffenden Fall bei den zuständigen Behörden einholen, die Ihnen dazu verpflichtet sind.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz