Frage an Arnold Vaatz von Monika H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Vaatz,
ich habe eine Frage zu § 17 a des StrRehaG. Ist die Zuwendung für Haftopfer als Einkommen bei der Berechnung der Beiträge für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungversicherung anrechenbar. Für eine kurzfristige Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Hasenöhrl
Sehr geehrte Frau Hasenöhrl,
Die Opferpension wird bei der Bemessung der Beiträge für freiwillig in der GKV Versicherte als Einkommen gewertet. Bei der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (sog. Opferpension) handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der Beitragsbemessung für freiwillig gesetzlich Versicherte.
Der GKV-Spitzenverband hat für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter Ende 2008 einheitliche Grundsätze beschlossen. Diese gelten für alle Kassen.
In den Grundsätzen ist in der Tat keine Ausnahme für die Opferpension vorgesehen. Sie wird, unabhängig von der steuerlichen Behandlung, als beitragspflichtige Einnahme behandelt.Grundsätzlich ist die Opferpension jedoch steuerfrei und wird beieinkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld) nicht als Einkommen angerechnet.
Nach meiner Ansicht muss dieser Rechtsgedanke auch für den Bereich der freiwillig Versicherten gelten.
Ich werden dies daher nach der Bundestagswahl dem zuständigen Bundesminister vortragen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnold Vaatz