Frage an Arnold Vaatz von Torsten P. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Vaatz,
wie ich Ihrer Antwort zur Einführung von Sperrlisten zur Eindämmung kinderpornographischen Materials entnehmen kann, sind Sie der Meinung, dass die Bundesregierung die Server, auf denen solches Material veröffentlicht wird, nicht abschalten kann.
Ist Ihnen bekannt, dass öffentlich gewordenen Sperrlisten anderer Länder (z.B. Norwegen, Schweden, Dänemark, Australien und der Schweiz) zeigen, dass Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten zumeist auf Computern in Ländern wie den USA und West-Europa einschließlich Deutschland liegen, in denen es Gesetze gibt, die die Abschaltung der Server erlauben?
Ist Ihnen bekannt, dass eine Strafverfolgung der Verbreitung von Kinderpornographie in den meisten Ländern bereits heute möglich ist und durchgeführt wird?
Ist es möglich, dass Ihre Zustimmung zu den kaum wirkungsvollen Sperrungen der einschlägigen Seiten auf veralteten Informationen zur internationalen Lage der Gesetze gegen Kinderpornographie basieren?
Auf welche Quelle stützt sich Ihre Aussage, dass die Bundesregierung nicht gegen solche Server vorgehen kann?
Mit freundlichem Gruß,
Torsten Philipp
Sehr geehrter Herr Philipp,
das Stoppschildverfahren erhebt nicht den Anspruch einer 100-prozentigen Verhinderung der elektronischen Darstellung von kinderpornografischem Material, ist aber dennoch ein wirksames Mittel, welches im Zusammenklang mit anderen Verfolgungsmethoden die Verbreitung verringern kann. Die Entscheidung für dieses Verfahren wurde im Einvernehmen mit in Deutschland tätigen Internetunternehmen getroffen. Ein Resultat dieser Gespräche war die freiwillige vertragliche Selbstverpflichtung der wichtigsten Unternehmen, eine Netzsperrung in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt vorzunehmen.
Die bisherige Praxis zeigt, dass oft ein Hinweis an die Betreiber der Server genügt, um die entsprechenden kinderpornografischen Inhalte zu löschen. Zwar wäre in Deutschland eine Abschaltung der Server durchaus möglich, in anderen Ländern jedoch nicht. Deshalb greift neben der strafrechtlichen Verfolgung des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie das Stoppschildverfahren einen zweiten Komplex auf: den der Beschaffung.
Wahrscheinlich lehnen Sie das Verfahren grundsätzlich ab, ohne sich tatsächlich mit den Möglichkeiten zu beschäftigen, die sich dadurch ergeben. Bislang ist es so (und mir auch bekannt), dass § 184b Strafgesetzbuch die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Schriften unter Strafe stellt. Dies wird in Deutschland, auch in Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, streng umgesetzt.
Gemäß § 184b Strafgesetzbuch gilt aber auch, dass sich strafbar macht, wer sich kinderpornografische Inhalte verschaffen will. Dazu gehört auch das bloße Betrachten von Bildern im Netz ohne diese zu speichern, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu sehen. Mit der Einführung des Stoppschildverfahrens ist dafür nun eine gesetzliche Regelung gefunden worden, die auch die Akzeptanz der großen Interentzugangsanbieter gefunden hat.
Ob sich Ihre Einschätzung der Wirkungslosigkeit bestätigt, werden wir bald wissen. Da diese Regelung gesetzgeberisches Neuland betritt, wird sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz