Frage an Arnold Vaatz von Guntram E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Vaatz,
leider habe ich von Ihnen bis heute keine Antwort auf meine Frage erhalten.
Kann ich noch auf eine Antwort hoffen?
Mit freundlichen Grüßen
Guntram Erbe
Sehr geehrter Herr Erbe,
§ 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ist dem § 17 StrRehaG nicht untergeordnet. Durch Artikel 1 des 3. Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.8.2007 wurde die besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferpension bzw. Ehrenpension) mit § 17 a StrRehaG neu in das StrRehaG eingeführt. Die monatlich gewährte Ehrenpension nach § 17 a StrRehaG geht dabei über die einmalig gewährte Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG hinaus, auch wenn sie inhaltlich (politische Haft) an diese anknüpft.
Ich bin froh, dass wir im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf zu § 17 a StrRehaG, der eine Mindesthaftdauer von einem Jahr vorsah, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Mindesthaftdauer auf sechs Monate verkürzen konnten. Mehr war zum damaligen Zeitpunkt wegen der Anpassung an entsprechende Opferentschädigungsregelungen nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz