Frage an Arnold Hansen von Frank D. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Hansen,
hinsichtlich der Online-Erfassung der Daten für das Nds. Hunderegister ergeben sich viele Kritikpunkte. Entsprechend §16 des Gesetzes zur Neufassung des NHundG wurde ein Privatunternehmen mit der Durchführung der Erfassung der Daten beauftragt.
1) Die KSN GmbH beruft sich auf bei der Festlegung der Gebühr auf §§1, 3, 5 des NVwKostG. Bei ca. 400.000 Hunden geht es bei der aktuellen Gebühr von 17,26 EUR (inkl. MwSt.!) um ein Volumen von mehr als 6 Mio. EUR. Für Erstellung und Betrieb der Software werden branchenüblich wesentlich geringere Werte angesetzt, weshalb die Gebühr unverhältnismäßig und willkürlich scheint. Weshalb wird einem privatwirtsch. Unternehmen für hoheitliche Aufgaben eine derart hohe Gewinnspanne zugebilligt? Zur Ausführung der geforderten Tätigkeit wird keine allzu hohe Personaldecke benötigt, zumal die Daten von Online-Registranten selbst eingepflegt werden.
2) Die Einziehung der Gebühren erfolgt (vorerst) nur per Lastschrift. Bürger ohne Bankkonto dürfen künftig keine Hunde mehr halten?
3) Die Datenerfassung durch die KSN GmbH erfolgt entgegen wichtiger Grundlagen des BDSG. Es fehlen Hinweise hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der Daten und einer (möglichen) Weitergabe - letzteres wird im Onlineformular NICHT verpflichtend ausgeschlossen.
4) Es ist weiterhin unklar, warum die Datenerfassung nicht durch die Weitergabe der Daten der Kommunen erfolgen kann. Die KSN schließt diese Möglichkeit aus, dennoch wird der § 11 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG wie folgt geändert: "Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des NHundG dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.”
5) Der Zweck des Registers ist in gegenwärtiger Form und mit gegebenen Mitteln fraglich. Wenn Halter und Halter nach einem Beißvorfall weglaufen, wie hilft dieses Hunderegister hier genau?
Mit der Bitte um Bewertung,
vielen Dank und freundlicher Gruß
Frank Decker
Sehr geehrter Herr Decker,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gern beantworten möchte.
Zu 1: Meiner Meinung nach orientiert sich die KSN an dem § 3 des NVwKostG, wonach die zu erhebenden Gebühren dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen ist. Auf der Internetseite der KSN ( https://www.hunderegister-nds.de/faq#category-6 ) unter dem Punkt: Wer hat die Gebühren festgelegt? Wofür werden die Gebühren verwendet? eine sehr dezidierte Aufstellung veröffentlicht, die den Gebührenaufwand wohl rechtfertigen soll. Die KSN ist vom niedersächsischen Landtag mit dieser hoheitlichen Aufgabe betraut. Die Gründe der Entscheidung für die KSN sind mir persönlich nicht bekannt.
Zu 2) Die KSN sieht derzeit keine andere Zahlungsmöglichkeit als die des Lastschriftverfahrens vor. Insofern haben Bürger ohne Bankkonto keine Zahlungsalternative und können der Aufforderung, sich in dieses Register eintragen zu lassen, zurzeit nicht nachkommen. Aus meiner Sicht ist handelt es sich hierbei um Diskriminierung. Die KSN muss vom Auftraggeber unverzüglich angewiesen werden, hier nachzubessern.
Zu 3) Ihrer Auffassung schließe ich mich an, weise aber gleichzeitig darauf hin, dass der Datenschutz trotz der Beauftragung der KSN in der Verantwortung des Landesdatenschutzbeauftragten liegt. Insofern liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Richtlinien des BDSG beim Land Niedersachsen und es gelten auch darunter fallenden Bestimmungen, insbesondere zu der von Ihnen genannten Aufbewahrungsdauer und einer (möglichen) Weitergabe von Daten. Die KSN weist auf ihrer Internetseite explizit darauf hin, dass auf die Bankverbindungsdaten nach Abschluss der Registrierung seitens der KSN kein Zugriff mehr besteht. Werden Halterkonten oder Hundedaten im Register „gelöscht”, so werden diese nur inaktiv geschaltet, können also nicht mehr eingesehen werden und sind für zehn weitere Jahre von den zuständigen Behörden abrufbar. Erst danach werden die Daten in einem automatisierten Verfahren gelöscht.
Zu 4) Ich stimme Ihnen voll und ganz zu, dass die Datenerfassung auch durch die Weitergabe der Kommunen hätte erfolgen können. Die KSN behauptet auf ihrer Internetseite: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung dieser kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht möglich. Zudem sind die an das Zentrale Register zu meldenden Angaben umfassender als die Daten, welche den Gemeinden für die Erhebung der Hundesteuer vorliegen: z.B. wird die Chip-Nummer von den Gemeinden nicht zwangsläufig erfasst. Ich sehe das anders, eine Übermittlung der Daten wäre durchaus möglich und meiner Ansicht nach auch legitim gewesen. Es entsteht der Eindruck, dass mit dem zentralen Register die Einnahmen durch die Hundesteuer, die übrigens lediglich eine sogenannte Luxussteuer darstellt und nur noch in Deutschland, Österreich und der Schweiz erhoben wird, eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen werden soll, die es den Kommunen nicht nur ermöglich, festzustellen, wer seinen Hund in der Vergangenheit steuerlich unberücksichtigt gelassen hat, sondern auch ermöglicht, Vorbesitzer in die Verantwortung zu nehmen.
Zu 5) Der Zweck des Registers ist insofern zunächst einmal in der Haftungsfrage nach einem Beißunfall sehr klar geregelt. Auf der Internetseite der KSN heißt es: In Niedersachsen muss für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden (§ 5 NHundG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes. Das zentrale Register ist für die Bearbeitung von Beißvorfällen nicht anwendbar. Hier greifen lediglich die Paragraphen des NHundG, die diese Art von Beißvorfällen, aber auch die Nichteignung von Hundehaltern regeln.
Da Sie um eine Bewertung gebeten haben, möchte ich neben meinen in den Punkten bereits enthaltenen Bewertungen noch eine abschließende vornehmen: Für mich ist die Schaffung des zentralen Registers nicht nachvollziehbar. Die ungleiche Behandlung bei der Anmeldung, über das Internet 17,26 Euro - per Formular schriftlich 27,97 Euro benachteiligt insbesondere Menschen, die nicht über die erforderliche Technik verfügen. Dies werden insbesondere ältere Bürger und Mitbürgerinnen sein. Benachteiligt sind aber auch die, die nicht bereit sind, ihre persönlichen Daten über das Internet offenzulegen. Was ich persönlich, insbesondere nach den Abhörskandalen der letzten Wochen umso mehr verstehen kann. Rechtsstaatlich kann man die Einführung dieses zentralen Registers ebenfalls kritisieren, zumal die meisten der in unserem Land lebenden Hunde in der Tat über die Hundesteuer registriert und als solche anhand der Steuermarke identifiziert werden können.
Dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, die Registrierungen für ihre Kommune einzusehen und abzugleichen, schafft zukünftig auch die Möglichkeiten zur Eröffnung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Zwangsanmeldung im Zentralregister, der Zwang zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung und insbesondere die Beauftragung der KSN sind für mich wenig kreative und leicht erkennbare Methoden der Erhöhung von Steuereinnahmen. Manch anderer würde es auch als Geldschneiderei bezeichnen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnold Hansen