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Frage von Frank K. •

Frage an Arne Moritz von Frank K. bezüglich Soziale Sicherung

Wie stehen Sie zu der Doppelverbeitragung von Firmenrenten? Als Rentner zahle ich mehr als 30% höhere gesetzliche Krankenkassenbeiträge wie zuletzt als Arbeitnehmer! Für mich ist das in hohem Maße unsozial! Was wollen Sie dagegen politisch unternehmen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

der Alterssicherungsbericht 2012 hat gezeigt, dass knapp 60 % aller sozial-versicherungspflichtig Beschäftigten über eine aktive Betriebsrentenanwartschaft verfügen. Die BAV wird vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine wichtige Säule zur Stabilisierung der Alterssicherung bleiben. Eine Stärkung und Verbreitung der BAV ist dabei ein gemeinsames Anliegen von Unternehmern und Arbeitnehmern. Die CDU-Bundestagsfraktion will Verbesserungen bei der gesetzlichen Regelungen der BAV. Dies wird aber nicht zu rückwirkenden Veränderungen führen.
Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig-versicherte Rentner ist in den zurückliegenden Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner heute nur noch gut 40 % ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Im Jahr 1973 seien die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner in den alten Ländern noch zu rund 72 % durch die für sie gezahlten Beiträge gedeckt worden. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich gewesen, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die genannten Regelungen nicht gegen den Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Somit können Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Die Beratungen zur Verbesserung der BAV werden aktuell geführt. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch dazu führen, dass rückwirkende Veränderungen nicht zu erwarten sind.

Mit besten Grüßen,
Arne Moritz