
(...) Danach können sich Steuernachzahlungen aus dem System der Tonnagebesteuerung ergeben (§ 5a EStG). Die Tonnagebesteuerung wurde als mögliche Gewinnermittlungsvorschrift aus Wettbewerbsgründen in Deutschland eingeführt, um die deutsche Schifffahrt gegenüber unseren Nachbarländern steuerlich nicht zu benachteiligen. (...)