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Armin Schuster
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Frage von Thomas K. •

Frage an Armin Schuster von Thomas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schuster,

Sie äußern sich bei einem Beitrag auf https://www.mdr.de/nachrichten/audio/audio-1231540.html zur Geldwäsche. Ich finde Ihren Kampf dagegen lobenswert. Dennoch kamen mir Fragen. Im Beitrag ab 1:20 min erwähnen Sie Zitat:"kann sich ein Hartz 4 Empfänger einen Ferrari kaufen?". Meine Fragen dazu:
-wie kommt in Ihrem Kopf die Verbindung Hartz 4 = kriminell so automatisch zustande? oder ist es nur das übliche H4 bashing in Ihrer Partei?
-wie sollte der Autohändler einen H4 Empfänger erkennen? planen Sie eine öffentlich sichtbare Kennzeichnung dieses Personenkreises?

mit SEHR freundlichen Grüssen t. kohlrausch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Lassen Sie mich zu Beginn meiner Antwort einige zentrale, allgemeine Ausführungen darlegen:
Die organisierte Kriminalität, gerade in ihrer Ausprägung der Clankriminalität, stellt eine der wohl zentralsten Herausforderungen der derzeitigen Straf- und Sicherheitspolitik dar, an der in vielerlei Richtungen gearbeitet wird. Das Bundeskriminalamt beobachtet eine immer stärkere Vernetzung Krimineller, die sich insbesondere in der Einbruchs- und Rauschmittelkriminalität betätigen und immer umfangreichere Strukturen und Paralleljustizen ausformen. Vor diesem Hintergrund wird fortlaufend an Strategien gearbeitet, die Bildung neuer krimineller Clans frühzeitig zu erkennen und erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen; als ein positives Beispiel lässt sich der Schlag der Ermittlungsbehörden in Berlin gegen eine arabische Großfamilie im vergangenen Juli aufführen, bei dem 77 Immobilien im Gesamtwert von rund 9,3 Millionen Euro mit dem Vorwurf der Geldwäsche vorläufig beschlagnahmt werden konnten.
Vor allem im Kontext der Frage der Beweislastumkehr möchte ich auf das von der Koalition aus Union und SPD in der zurückliegenden Legislaturperiode verabschiedete und seit dem 01. Juli 2017 geltende Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verweisen, das in diese Richtung gehende Möglichkeiten schafft und beispielsweise auch den benannten Erfolg in Berlin mittragen konnte. Das Gesetz stellt eine Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/42/EU dar, weitet diese jedoch umfangreich aus und wurde insbesondere unter der Prämisse erlassen, dass sich Verbrechen durch erweiterte und in weiten Teilen vereinfachte Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung „nicht mehr lohnen sollen“, sowohl finanziell als auch in Bezug auf die Anreizstruktur. Im Hinblick auf die organisierte Kriminalität ist dabei insbesondere relevant, dass ein Instrument für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt wurde. So wird in § 76a Absatz 4 StGB n.F. geregelt, dass Vermögen, welches ohne das Vorliegen vernünftiger Zweifel aus kriminellen Handlungen herrührt, auch dann eingezogen werden kann, wenn die konkrete Straftat, aus der es stammt, nicht nachgewiesen werden kann; die Überzeugung, dass das entsprechende Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, kann das entscheidende Gericht gemäß § 437 StPO auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Damit wird eine der italienischen „misure di prevenzione“ ähnliche Regelung geschaffen und eine zumindest für typische Tatbestände der Bandenkriminalität zutreffende faktische Beweislastumkehr generiert.
Das Gesetz setzt damit auch an der Struktur vieler Clans an, die immer weniger gesellschaftliche Schutzfunktionen übernehmen, sondern vielmehr zum Zwecke des Reichtumstransfers aufrechterhalten werden, dem durch die Abschöpfung von generiertem Vermögen entgegengewirkt werden kann.
Meiner Meinung nach wurde eine wirkungsvolle strafrechtliche Verbesserung geschaffen, die neben weiteren Maßnahmen ein effektiveres Vorgehen gegen organisierte Kriminalität gewährleisten kann.
Meine Aussagen im von Ihnen zitierten Interview sind kein „Bashing“ von „Harzt 4“ und auch keine Pauschalkritik an Empfänger von Hilfeleistungen. Sie sollten auch nicht so verstanden oder missinterpretiert werden. Als Union stehen wir zum Prinzip des Förderns und Forderns. Demnach sind auch Sanktionen dann angemessen, wenn beispielsweise eine zumutbare Arbeit ohne einen wichtigen Grund abgelehnt wird. Dies betrifft aber nur einen geringen Prozentsatz der Hartz-IV-Empfänger. Bei den meisten Langzeitarbeitslosen gibt es keinerlei Gründe für Sanktionen. Der Missbrauch von Sozialleistungen darf nicht hingenommen werden. Dies sind wir den Erwerbstätigen und jenen Hartz-IV-Empfängern schuldig, die sich ernsthaft um Arbeit bemühen.

Ich hoffe, dass ich damit hinreichend auf Ihre Stellungnahme eingehen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster