Frage an Armin Schuster von Edgar F. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Schuster,
vielen Dank für Ihre umfangreiche und informative Antwort zu meiner Frage vom 03.08.2017.
Allerdings habe ich in Ihrer Antwort ein Statement vermisst zum Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Darin heißt es:
"Die Mitgliedstaaten können Antragstellern (Asylbewerbern) in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsagehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewähren, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller (Asylbewerber) vorgeschriebenen Lebensstandard liegt."
Das bedeutet also, Personen, die jahrelang in die Sozialkassen eingezahlt haben, werden einfachgesetzlich durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Deutschland nicht besser gestellt als Personen, die noch nie in die Sozialkassen eingezahlt haben? Ihre Antwort dazu würde mich noch interessieren.
Besten Dank im Voraus.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage zum von Ihnen angestellten Vergleich von Bargeldleistungen für Asylbewerberleistungsberechtigte und in Pflegeheimen untergebrachte Sozialhilfebezieher. Meines Erachtens ist aus meiner letzten Antwort deutlich geworden, dass ein solcher Vergleich nicht zu einer belastbaren Aussage führen kann, da stets das Gesamtportfolio der Sach-, Dienst- und Geldleistungen einbezogen werden muss. Da es sich bei den gesetzlich festgelegten Beträgen, wie zuvor dargestellt, beispielsweise um je nach den sonstigen Leistungen anzupassende Maximalbeträge handelt sowie die Gesamtleistungen je nach Fall und Bundesland unterschiedlich ausfallen können, wäre ein Vergleich nur im konkreten, ähnlich gelagerten Einzelfall unter Berücksichtigung aller behördlichen Bescheide möglich.
Zudem möchte ich den vorhergehenden Satz des von Ihnen zitierten Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2013/33/EU anfügen: "Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten." Die nationalstaatlichen gesetzlichen Regelungen entsprechen dem von der Europäischen Union vorgegebenen Rahmen. Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex haben, rege ich an, die entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 3. September 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster MdB