Frage an Armin Schuster von Ulfert D. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Schuster,
mit großer Verwunderung habe ich durch ein Schreiben meiner Kapitallebensversicherung erfahren, dass das Finanzamt ab 2015 kaptialertrags-steuerabführenden Unternehmen mitteilt, ob der Kunde einer Religionsgemeinschaft angehört. Dann kann dieses Unternehmen die Kirchensteuer gleich mitabführen.
Diese Praxis wird durchgeführt, wenn der Kunde (Steuerzahler) nicht explizit widerspricht. Es macht mich fassungslos, dass der Staat sich ohne Einwilligung des Bürgers als Datenhehler betätigt. Wie kann es sein, dass der Staat die Information einer Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft privatwirtschaftlichen Unternehmen, noch dazu Versicherungen, mitteilt? Wie passt das mit der informationellen Selbstbestimmung und dem Steuergeheimnis zusammen?
Gibt es weitere Informationen, die der Staat ohne explizite Einwilligung des Bürgers nichtstaatlichen Stellen mitteilt?
Mich würde interessieren, wie Sie und Ihre Partei sich zu diesen Fragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulfert Drewes
Sehr geehrter Herr Drewes,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 21. Dezember 2014. Ich möchte mich zuallererst entschuldigen, dass ich Ihnen erst jetzt angemessen antworten kann.
Das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz enthält unter anderem die von Ihnen genannte Änderung des Verfahrens zum Abzug der Kirchensteuer. Diese wurde eingeführt, um das Verfahren für alle Beteiligten zu vereinfachen. Der bürokratische Aufwand für die Steuerzahler und die Finanzverwaltung sinkt dadurch beachtlich, da für den Kirchensteuerabzug kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist. Mit diesem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz können die Geldinstitute die Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Banken wissen aber auch in Zukunft keinesfalls darüber Bescheid, welcher Religionsgemeinschaft ihre Kunden angehören. Um den hohen Anforderungen des Datenschutzes gewährleisten zu können, erhalten Banken diese Information ausnahmslos verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer. Diese Übermittlung wird elektronisch mit dem ELStAM-Verfahren abgewickelt, das sich schon im Zusammenhang mit dem Abzug der Lohnsteuer bewährt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster MdB