Frage an Armin Schuster von Volker G. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Schuster,
wie stehen Sie zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag, nach dem öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach bestimmten Fristen Internet-Inhalte (wie z. B. von tagesschau.de) löschen müssen, was zum einen ebenfalls mit Kosten verbunden ist aber vor allem dazu führen kann, dass der Verbraucher, der ja schon für die Recherche und die Einstellung ins Internet über seine Rundfunkgebühren bezahlt hat, nach einer Weile in z. B. einer wissenschaftlichen Arbeit nicht mehr die Quelle angeben kann - weil die Seiten einfach verschwunden sind?
Soll durch die Behinderung der Information durch die öffentlich-rechtlichen Sender ein Markt dafür geschaffen werden, dass Artikel später nocheinmal z.. B, bei einem kommerziellen Anbieter aus Fernsehen oder Printmedien bezahlt werden muss, oder geht es vielleicht eher darum das öffentliche Gedächtnis zu verkürzen? Welchen Nutzen hat der Bürger und Gebührenzahler von so einem Vertrag?
Mit freundlichen Grüßen
V. G.
Sehr geehrter Herr G.,
Vorweg möchte ich betonen: Rundfunkpolitik fällt in Deutschland in die alleinige Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bund hat hier keine Kompetenzen.
Der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nach Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten am 1. Mai 2019 in Kraft getreten. Kern der Novelle ist die Neuregelung des seit 2009 geltenden Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Online-Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio sollen „von ihrer Anmutung her“ den Schwerpunkt auf Bewegtbild und Ton setzen, um sich von den Angeboten der Presseverlage zu unterscheiden (Verbot der Presseähnlichkeit). Andererseits erhalten die öffentlich-rechtlichen Sender mehr Spielraum bei Online-Abrufen, etwa was die Dauer der Zurverfügungstellung angeht.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Schuster