Wann kann ich mit einer Gesetzesänderung zur verpflichtenden Übernahme einer FID rechnen? Wann kann ich mit einer Gesetzesänderung zur Abschaffung der Doppelverbeitragung von FID rechnen?
Die Firmendirektversicherung (FID) ist einer der fünf in Deutschland bekannten Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). 2004 wurden die Gesetze so geändert, das es seitdem zu einer Doppelverbeitragung an Krankenkassen bei FID kommt.
Ohne Zuschuss des Arbeitgebers gehen Experten davon aus, dass sich eine FID nur bei einem Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20% lohnt. Dies liegt wesentlich daran, dass Sparer auf die spätere Betriebsrente im Regelfall hohe Abgaben zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten und Abstriche bei der gesetzlichen Rente hinnehmen müssen.
Ich ärgere mich z.Z. darüber, dass mein neuer Arbeitgeber meine 2005 abgeschlossen FID nicht weiterführen möchte. Ein Neuabschluss mit oder ohne Übertragung des Kapitals ist jedoch sehr unattraktiv. Aus meiner Sicht sollte der Gesetzgeber hier nachbessern und die Weiterführung der FID auf Wunsch des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber zwingend machen.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Beitragspflicht in die Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung besteht für Arbeitgeber schon seit einiger Zeit. Seit 2004 muss nun auch der volle Beitragssatz gezahlt werden. Daraus folgt, dass es in der Auszahlungsphase zu einer Doppelverbeitragung kommt. Mangels, für die Identifizierung der Personen erforderlichen Daten, gestaltet sich eine faire Lösung in Form einer Regelung für diejenigen, die vor der Gesetzesänderung einen Vertrag abgeschlossen haben schwierig. An der Einführung eines steuerfinanzierten Freibetrags, der in der letzten Wahlperiode eingeführt wurde, halten wir weiterhin fest. Zwar ist diese Lösung noch immer nicht ausreichend für alle, dennoch finanziell und technisch lösbar und berücksichtigt auch sozial schwache Personengruppen. Besonders reduziert der steuerfinanzierte Freibetrag die Beitragslast für geringere Betriebsrenten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Hofreiter