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Anton Hofreiter
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Frage von Martin S. •

Frage an Anton Hofreiter von Martin S. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Hofreiter,

zunehmend mehr elektronische "Helfer" wie ABS, ESP, Reifendruckcontrolle etc. werden Standard oder sogar Pflicht. Warum gibt es aber bisher keine Anzeige, die dem Kraftfahrer das Einhalten der Schrittgeschwindigkeit in verkehrberuhigten Bereichen anzeigt? Das Fehlen einer solchen Anzeige, führt dazu das der Bundesgerichtshof Schrittgeschwindigkeit als „deutlich unter 20 km/h“ ansieht, andere deutsche Gerichte zwischen 4 und 10 km/h benennen. Autofahrer können mit dem Begriff Schrittgeschwindigkeit meist nichts anfangen und fahren nach meiner Erfahrung meist ca. 30 km/h. Ein Gebotsschild z.B. 6 km/h würde für Klarheit sorgen, wenn der Autofahrer diese Geschwindigkeit am Tachometer auch ablesen könnte.

Mit freundlichen Grüßen
M.Schrape

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schrape,

unter Schrittgeschwindigkeit versteht man eine relativ niedrige Geschwindigkeit, mit der ein gesunder, erwachsener und durchschnittlich voran schreitender Fußgänger mithalten könnte. Für bestimmte Situationen im Straßenverkehr ist diese Geschwindigkeit vorgeschrieben.

Nicht nur beim Thema Schrittgeschwindigkeit wird deutlich, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO), die mehrfach novelliert wurde, unzählige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Zu welchen Problemen das im Einzelfall führen kann, haben Sie in Ihrer Anfrage schon beschrieben.

Die bestehende StVO ist vor allem ein Gesetz für den Kraftfahrzeugverkehr. Wir brauchen eine völlig neue StVO, die allen Verkehrsteilnehmern gerecht wird und die gleichrangige Nutzungsberechtigungen für unsere Straßen zumindest in den Städten und Wohngebieten in den Vordergrund stellt.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Autofahrerinnen und Autofahrer die Regelungen, die sie vor Jahrzehnten gelernt haben, oft gar nicht mehr richtig kennen, weil der Führerschein in der Regel nur einmal im Leben erworben wird und danach keine Auffrischung des Wissens verlangt wird.

Daher fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnis alle zehn Jahre eine theoretische Prüfung ablegen sollten, die den Kenntnisstand feststellen soll und zusätzlich prüft, ob Kenntnisse über die bis dahin erfolgten Änderungen des Verkehrsrechtes bekannt sind.

Tachometer unterliegen einer gewissen Ungenauigkeit. Die wesentliche Ursache für die Anzeigegenauigkeit ist beim Reifen zu suchen - und der liefert durch seine Umdrehung das Ausgangssignal. Produktionstechnisch ist im Reifenbau beim “Abrollumfang” ein Toleranzbereich von + 1,5% bis - 2,5% vom sog. Nennmaß zulässig. Innerhalb diesen Bereiches liegt dann auch die Geschwindigkeitsabweichung am Messgerät (Je kleiner der Reifenumfang, desto schneller dessen Drehzahl, desto mehr zeigt auch der Tacho an). Der Abrollumfang verändert sich zwangsläufig auch über den Reifenverschleiss: Eine um 3 mm reduzierte Profiltiefe kann zu 1% Abweichung führen, auch der Reifenluftdruck sowie der so genannte “Schlupf” zwischen Reifen und Fahrbahn können sich messbar auswirken.

Trotz der genannten Ungenauigkeitsfaktoren darf nie weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt werden. Um sicher zu stellen, dass ein Tempolimit auch eingehalten werden kann, wird der notwendige Toleranzbereich der Anzeige in den oberen Geschwindigkeitsbereich (also nach “oben”) verlagert. Es wird also grundsätzlich mehr als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt. Bei der gesetzlichen Regelung spricht man von einer so genannten Voreilung. Und die darf 10 % zuzüglich 4 km/h (§57 StVZO) nicht überschreiten (Bei 50 km/h ist also eine Voreilung von 9 km/h zulässig). Diese recht großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer Bauvorschriften.

Mit der Einführung von “Tempo 30?-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche (hier muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden), hat die Anzeigegenauigkeit des Tachos eine besondere Bedeutung bekommen.
Zumindest bei aktuellen Automodellen sind die Skalen im unteren Geschwindigkeitsbereich so stark gespreizt, dass zumindest die Makierung für 30 km/h deutlich ablesbar ist.
Zur Schrittgeschwindigkeit können Zeigerinstrumente, wie sie richtig anmerken, nur mit wenigen Ausnahmen deutliche Angaben liefern. Eine Möglichkeit ist der Einbau von Digital-Anzeigen, die die Ablesbarkeit im unteren Bereich erkennbar machen.

Eigentlich sollten Autofahrerinnen und Autofahrer aber auch in der Lage sein eine Geschwindigkeit zu halten, die der eines Fußgängers entspricht. Eine eindeutige gesetzliche Definition der Schrittgeschwindigkeit, die die Geschwindigkeit festlegt und keine Interpretation zulässt, halte ich aber für erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Udo Werner

Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Dr. Anton Hofreiter MdB

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