Frage an Anton Hofreiter von Silke F. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hofreiter,
warum gab es bisher keine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "epidemische Lage von nationaler Bedeutung" in dem Infektionsschutzgesetz? Aufgrund welcher Daten haben Sie gegen die Aufhebung gestimmt?
Hallo Silke Fischer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Tatsächlich gibt es keine Legaldefinition für den Begriff der "epidemischen Lage von nationaler Bedeutung". Diese wird vielmehr vom Bundestag nach dem Vorliegen bestimmter Kriterien festgelegt. Der Rahmen dafür wird von §5 (1) IfSG gesetzt:
" Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet."
https://dejure.org/gesetze/IfSG/5.html
Eine zentrale Datenquelle, neben anderen, sind die täglichen Berichte des RKI. Darüber hinaus berät sich die Bundestagsfraktion mit zahlreichen Wissenschaftlern, u.a. Epidemiologen und Virologen, Gesundheitswissenschaftlern und Ärzten, Rechtswissenschaftlern u.a. .
Mit freundlichen Grüßen
Team Toni Hofreiter