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Antje Blumenthal
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Frage von Thomas P. •

Frage an Antje Blumenthal von Thomas P. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Blumenthal,

ist es nun nach Ihrer Auffassung grundsätzlich richtig, dass ein Unterhaltspflichtiger aufgrund seiner Steuerlast nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu zahlen, ja oder nein?

Dass es bei fast jeder Mangelfallberechnung so ist, habe ich Ihnen bereits vorgerechnet, ich wollte nur wissen, ob sie diese Regelung, im Beispiel also 386 € für den Staat und noch nicht einmal den Mindestunterhalt von 245,00 für ein Kind, für richtig halten).

Ist es also richtig, dass die von allen Steuerzahler zu erbringenden Leistungen für die Allgemeinheit vorrangig zu bewerten sind vor den Belangen der Kinder? Geht die von Ihnen zitierte Umverteilung vor dem Mindest-Kindesunterhalt?

Das war die Frage, die ich gestellt hatte, und die bisher leider nicht beantwortet ist.

Im übrigen: Selbstverständlich ist mir durchaus klar, wozu Steuern benötigt werden und ich habe auch nichts gegen eine gute Versorgung von Politikern, (die nach meiner persönlichen Überzeugung schon deshalb wesentlich besser bezahlt werden sollten, damit wir auch bessere Politiker bekommen). Darum geht es nicht, es geht um die Rangordnung und darum, dass sich der Staat sich selbst für wichtiger nimmt als auf Unterhalt angewiesene Kinder.

Und deshalb: Selbst wenn es im Schnitt pro Einwohner nur 1 Cent für die Altersversorgung von Politikern wäre, dann wäre es in dem Fall, in dem dieser Cent dem Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung des Kindesunterhalts fehlt, eben 1 Cent zuviel an Steuern - oder sehe ich das falsch?

Mit freundlichen Grüßen
Th. Pueschel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pueschel,

nein, das ist weder richtig noch ist es tatsächlich der Fall. Ich habe bereits in meiner vorigen Antwort darauf hingewiesen, dass es nicht die Steuerlast ist, die dazu führt, dass jemand nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Genau zu diesem Zweck existiert der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, die das steuerpflichtige Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes freistellen.

Anders formuliert: Für den Teil Ihres Einkommens, der zur Deckung des Existenzminimums ihres Kindes benötigt wird, müssen sie keine Steuern zahlen (bzw. bekommen Kindergeld; je nach dem, was günstiger für Sie ist). Dazu ist der Gesetzgeber durch die Verfassung verpflichtet und der Staat nimmt sich keinesfalls wichtiger als die auf Unterhalt angewiesenen Kinder, wie Sie behaupten. Wie hoch der Steuerbetrag ist, den Sie tatsächlich zahlen, spielt deshalb für Ihre Argumentation keine Rolle, denn Sie können davon ausgehen, dass der Teil Ihres Einkommens, der für das Existenzminimum benötigt wird, eben nicht besteuert wird.

Gleichwohl sind die Zusammenhänge zwischen Mindestunterhalt, Freibetrag und Existenzminimum nicht unproblematisch, weshalb sie mit der bevorstehenden Unterhaltsrechtsreform vereinfacht werden. Das Kindesunterhaltsrecht wird vor allem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Antje Blumenthal