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Antje Blumenthal
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Frage von Thomas A. •

Frage an Antje Blumenthal von Thomas A. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Blumenthal,

in der Antwort auf die Frage http://www.abgeordnetenwatch.de/antje_blumenthal-650-5700--p468.html#frage55434 sprechen Sie einerseits davon, dass geschiedene Muetter *frueher* wieder arbeiten sollen, waehrend Sie nicht verheirateten Muettern zugestehen wollen - wenn es im Hinblick auf das Kind zu billigen ist (was ja erheblich *lockerer* formuliert ist als bisher) -, dass sie laenger nicht arbeiten gehen muessen.

Wie laesst sich diese gegenlaeufige Handhabung der Erwerbsobliegenheit erklaeren (evtl. damit, dass der Alleinerziehendenverband bei Ihnen einen grossen Einfluss hat)?

Zweite Frage:
Der Reformtext wurde ja bereits vor knapp einem Jahr im Bundestag vorgestellt. Wie kommt es, dass erst jetzt - quasi kurz vor Toreschluss - nicht seitens der Opposition, sondern aus den Regierungsparteien Widersprueche kommen? Uebernehmen jetzt die Regierungsparteien auch Oppositionsfunktionen oder machen die Regierungsparteien ihre Hausaufgaben so schlecht, dass sie kurz vor der geplanten Rechtskraft bemerken, was sie auf den Weg gebracht haben? (Insgesamt kann solch ein Gebahren sicherlich nicht die Politikverdrossenheit mindern!)

Besten Dank im Voraus fuer Ihre Antwort!
Viele Gruesse,
Th. Aquinatus

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Aquinatus,

entscheidend ist meines Erachtens die Frage der Kinderbetreuung. Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar.

Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, sollen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher spielen.

Zu ihrer zweiten Frage: Der Entwurf wurde im April 2006 vom Bundeskabinett beschlossen, dann lag er dem Bundesrat bis Mai 2006 zur Stellungnahme vor und wurde dann Ende Juni 2006 in erster Lesung an die Ausschüsse des Bundestages überwiesen. Der Rechtsausschuss hat dann im Oktober eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt, so dass nun abschließend in den Ausschüssen beraten werden kann.

Sie sehen also, dass seit der Beschlussfassung des Kabinetts in allen Fraktionen darüber beraten wird und sich auch erst gegen Ende des Beratungsprozesses bestimmte Problembereiche herauskristallisieren können.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Blumenthal