Portrait von Antje Blumenthal
Antje Blumenthal
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Antje Blumenthal zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Birgit N. •

Frage an Antje Blumenthal von Birgit N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Blumenthal,

die durchschnittliche Überlebenschance einer Phishing-Seite beträgt vier
Stunden.

Die Quelle zu diesem Wert finden Sie in der Tabelle 2 auf Seite 8 in diesem Report der University of Cambridge: http://weis2008.econinfosec.org/papers/MooreImpact.pdf

Weitere Quellenangaben und Erklärungen finden Sie auf folgender Blogseite: http://netzpolitik.org/2009/der-staat-die-zensur-und-der-muell-effektive-alternativen-zum-obrigkeitsstaatlichen-internet-schutz/

Binnen durchschnittlich vier Stunden, nachdem eine Bank von der Existenz einer betrügerischen Nachahmerseite erfahren hat, hat die zuständige Abteilung der Bank erreicht, dass die betreffende Seite gelöscht oder sogar der Quellserver vom zuständigen Netzdienstleister abgeschaltet wurde. Weltweit!

Der Bundestag steht kurz vor der Verabschiedung eines Zensurgesetzes. Wenn es wirklich um die Kinder geht, warum bittet man dann nicht die Banken um Erfahrungsaustausch und Mithilfe beim Aufbau von schnellen Kommunikationswegen, die die sehr rasche Löschung widerlichen Materials und das Ermitteln der Verantwortlichen ermöglichen würden? Dann wäre die "Stoppschild"-Sperrung überflüssig, und es bräuchte keine Zensurtechnik aufgebaut werden.

Zum Aufspüren und an-der-Quelle-löschen-Lassen wird kein neues Gesetz benötigt. Warum also wird eines erlassen?

Kennen Sie Anonymisierungsdienste wie beispielsweise www.anonymouse.org und ist Ihnen klar, dass ein solcher Dienst, wenn der Server im Ausland steht, sowohl zu ehrenwerten Zwecken als auch zum Umgehen einer Stoppschildsperre genutzt werden könnte? Probieren Sie die Seite bitte kurz aus, bevor Sie antworten. Sie werden erstaunt sein wie kinderleicht das ist.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Nietsch

Portrait von Antje Blumenthal
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Nietsch,

vielen Dank für Ihre Frage bei Abgeordnetenwatch.de zum Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet. Leider erlebe ich immer wieder, dass bei dieser Diskussion berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste fälschlich miteinander verwoben werden. Bitte gestatten Sie mir hierzu daher einige Ausführungen:
Kinderpornografie ist ein abscheuliches Verbrechen. Kinder werden missbraucht und anschließend wird der Missbrauch auch noch vermarktet und damit Geld verdient oder – was genauso schlimm ist – getauscht. Dabei werden die Opfer immer jünger; betroffen sind auch kleine, ja sogar kleinste Kinder. Selbstverständlich muss man diese Verbrechen an der Wurzel bekämpfen, die Kriminellen ergreifen und ihrem Tun ein Ende setzen.
Bei der Kinderpornografie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe: Zum einen bedroht § 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) all diejenigen mit Strafe, die kinderpornographische Schriften, wozu auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gehören, verbreiten, solche Schriften öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder die diese Machwerke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einzuführen oder auszuführen unternehmen. Dies sind diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Netz stellen. Hier genügt oft ein Hinweis an die Betreiber der Server, um dem Spuk ein Ende zu bereiten. Das gilt vor allem für Server in Deutschland, europäischen Nachbarländern und für die Vereinigten Staaten und Kanada. In manchen Ländern allerdings bleibt der Hinweis leider fruchtlos. Zum Teil weil die entsprechenden Gesetze gegen Kinderpornografie ganz fehlen, zum Teil weil der jeweilige Staat nicht in der Lage ist, gegen die Internetanbieter nachhaltig vorzugehen. Die Löschung bestimmter Internetseiten oder die komplette Abschaltung sind deshalb nicht immer möglich.
Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich aber auch, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften – dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz – zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: „Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Dies unterscheidet diesen Fall z.B. von dem der Sperrung einer Seite, die vielleicht einen strafwürdigen Inhalt hat, wo es aber nicht strafbar ist, sie sich zu verschaffen.
Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es unerträglich, dass wir in Deutschland bisher noch nicht umfassend gegen die in der zweiten Alternative genannte Beschaffung von kinderpornographischen Schriften vorgegangen sind. Die Bundesregierung hat darüber unter Federführung der Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen in den letzten Wochen und Monaten intensive Gespräche und Verhandlungen mit der betroffenen Wirtschaft geführt. Dabei sind zwei Dinge deutlich geworden: Erstens sind die Access-Provider dazu bereit, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen. Fünf große Unternehmen haben sich inzwischen auf vertraglicher Basis dazu verpflichtet. Und zweitens brauchen wir eine gesetzliche Regelung. Lassen Sie mich deren wichtigste Punkte hervorheben:
Alle großen Internetzugangsanbieter werden verpflichtet, durch geeignete technische Maßnahmen den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren. Basis sind täglich aktualisierte Sperrlisten des Bundeskriminalamts.
Aus präventiven Gründen wird gegenüber den betroffenen Nutzern über eine Stopp-Meldung klargestellt, warum der Zugang zu einem kinderpornographischen Angebot erschwert wird.
Die Zugangsanbieter haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste des Bundeskriminalamts nicht ordnungsgemäß umsetzen. Die anfallenden Daten können für die Strafverfolgung genutzt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Da mit den Regelungen gesetzgeberisches Neuland betreten wird, sollen sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Besonders wichtig ist mir, klar zu stellen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, bei der der Staat – aus welchen Gründen auch immer – einige Internetseiten sperren lässt, um seine Bürgerinnen und Bürgern mehr oder weniger willkürlich an der Nutzung des Internets zu hindern. Läge die Sache so, würde ich Ihre Bedenken – insbesondere hinsichtlich der Zusammenstellung der Sperrliste und ihrer Überprüfung – uneingeschränkt teilen und den Gesetzentwurf nicht unterstützen. Die Sache liegt aber anders, denn hier geht es um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches. In der öffentlichen Diskussion ist leider bisher nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass die Einschränkungen des Zugangs und die Strafverfolgung sich nur auf die besondere Struktur des § 184b des Strafgesetzbuches beziehen, d.h. – wie schon oben gesagt – auf die Verschaffung der Kinderpornografie. Es ist nicht daran gedacht, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung – möglicherweise ein Download einer Datei – hinzutreten muss, um ein Rechtsgut zu verletzen.
Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass dieses Gesetzesvorhaben die Grundrechte der Bürger nicht tangieren wird.
Es ist sehr schwer, konkret quantitativ zu beurteilen, ob und inwiefern dieses Gesetz den Konsum von Kinderpornografie und die Produktion von Kinderpornografie verhindert oder erschwert. Eine Patentlösung wird es nicht geben. Dies sollte uns aber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest einige Straftaten verhindern. Das ist nicht perfekt, aber es ist besser als gar nichts zu unternehmen. Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornografie soweit es geht auszutrocknen.

Mit freundlichen Grüßen
Antje Blumenthal