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Ansgar Heveling
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Frage von Felix K. •

Frage an Ansgar Heveling von Felix K. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Heveling,

Sie haben sich für den verstärkten Schutz des Geistigen Eigentums im Internet ausgesprochen und vor der Missachtung der geltenden Gesetze (z.B. des Urheberrechts) gerade im digitalen Bereich gewarnt.

1. Wie definieren Sie den begriff "Geistiges Eigentum?"

2. Welche Maßnahmen halten Sie für notwendig, um den Schutz des Geistigen Eigentums zu garantieren?

3. Wie kann man - gerade angesichts der derzeitigen Überwachungsproblematik - garantieren, dass diese Maßnahmen nicht missbraucht werden und der Datenschutz der Internetnutzer gewährleistet bleibt?

Mit freundlichen Grüßen,
Felix König

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr König,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Geistigen Eigentum im Internet, auf die ich gerne im Einzelnen zurückkomme.

1) Das geistige Eigentum wird als Kategorie des Eigentums vor allem durch Artikel 14 des Grundgesetzes definiert. Das bedeutet, dass nicht nur das materielle, sondern auch das geistige Eigentum schützenswert ist. Der Schutz des geistigen Eigentums wird vor allem durch das Urheberrecht, das Patentrecht sowie Teile des Zivilrechts gewährleistet. Beim Urheberrecht kommt noch eine elementare Komponente hinzu: das Urheberpersönlichkeitsrecht. Der kontinentaleuropäische Urheberrechtsbegriff stellt im Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtssystem den Schöpfer eines Werkes in den Mittelpunkt. Durch das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Werkschöpfer daher untrennbar mit seinem Werk verbunden.
Geistiges Eigentum ist das Ergebnis unterschiedlichster kognitiver Prozesse wie Lernen, Lesen und Forschen sowie produktiver Prozesse, bei denen Menschen einzeln oder im Kollektiv beteiligt sind. Das geistige Eigentum steht dann am Anfang sämtlicher Wertschöpfungsketten, die sich aus einem entstandenen Werk ergeben.

2) Im geltenden Recht haben wir bereits zahlreiche Mittel an der Hand, um den Schutz des Geistigen Eigentums zu gewährleisten. Dazu gehören das Urheberrecht, das Zivilrecht und auch das Strafrecht. Die Entwicklung der Digitalisierung, die in den vergangenen Jahren rasant vorangeschritten ist, hat gezeigt, dass es bei der Durchsetzung dieser Rechtsmittel jedoch teils gewaltig hapert. Daher ist es aus meiner Sicht zunächst notwendig, die im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen für einen besseren Schutz des geistigen Eigentums und eine bessere Rechtsdurchsetzung umzusetzen. Herausgreifen möchte ich an dieser Stelle etwa die vorgesehene Anpassung des geltenden Haftungsprivilegs für Hostprovider, um solche Diensteanbieter stärker in die Verantwortung für Rechtsverletzungen zu nehmen, die Rechtsverletzungen zum Gegenstand ihrer Geschäftsmodelle machen.

3) Das genannte Beispiel einer stärkeren Verantwortlichkeit von Providern und Plattformanbietern zeigt, dass nicht nur Urheber und Werkmittler, sondern auch Nutzer und Verbraucher von einem besseren Schutz des Geistigen Eigentums profitieren: Durch weniger Piraterie und Rechtsverletzungen können stabile Preise sichergestellt werden. Das Thema Datenschutz ist für eine bessere Rechtsdurchsetzung nur am Rande von Bedeutung. Denn auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Verbraucher bewegen sich im Internet ebenso wenig wie in der normalen Welt komplett anonym. Die geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen stehen daher im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen für einen besseren Schutz des Geistigen Eigentums nicht zur Diskussion. Insofern ergibt sich an dieser Stelle kein Widerspruch oder eine Missbrauchsgefahr. Es liegt weder im Interesse der Politik noch der Rechteinhaber selbst, geltenden Datenschutz zu gefährden. Vielmehr sollen Plattformanbieter sowie kriminelle Filesharing-Netzwerke stärker in die Verantwortung genommen und besser haftbar gemacht werden.

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