Frage an Annette Schavan von Sven G. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Dr. Schavan.
Nach derzeitiger Gesetzeslage bleiben bei einem ledigen, kinderlosen Studenten 4880€ Brutto im Jahr anrechnungsfrei. Das Entspricht 406€ im Monat. Ich habe einen 400€-Nebenjob, sodass ich die Grenze nicht überschreite. In der letzten Woche wurde beschlossen, dass bei den Minijobs die Einkommensgrenze auf 450€/Monat angehoben wird. Leider orientiert sich die Hinzuverdienstgrenze im BAföG nicht an der Geringfügigkeitsrichtlinie. Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob eine Änderung in Bafög diesbezüglich geplant ist? Da auch die Studenten unter den erhöhten Lebensunterhaltskosten leiden, wäre es gerecht wenn Sie auch von der Gesetzesänderung profitieren würden und mehr anrechungsfrei hinzuverdienen dürften.
Mit freundlichen Grüßen,
Sven Goemann
Sehr geehrter Herr Goemann,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Anhebung der Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 durch das am 25. Oktober beschlossene Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung erfolgte in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung. Eine unmittelbare Notwendigkeit zu Folgeanpassungen im BAföG ergibt sich daraus jedoch nicht. Zwar sind erstmals durch das 22. BAföGÄndG die Hinzuverdienstgrenzen für alle Auszubildenden vereinheitlicht und auf die Höhe der bislang auch für sogenannte Minijobs geltenden Grenze von 400 Euro monatlich ausgedehnt worden. Dadurch sollte erklärtermaßen zugleich die Möglichkeit für Auszubildende verbessert werden, selbst zur Finanzierung ihrer Ausbildung beizutragen und so die ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Eltern zu entlasten. Die ausschließlich bildungs- und ausbildungsförderungsrechtlich motivierte Höhe des BAföG-Freibetrags für Auszubildende wurde damit aber gerade nicht etwa dauerhaft an künftige Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Grenzziehung der geringfügigen Beschäftigung selbst gekoppelt. Über die Angemessenheit der Auszubildendenfreibeträge wird vielmehr im Zuge der auf der Grundlage der zweijährlichen BAföG-Berichterstattung jeweils zu treffenden Bewertung über Anpassungsbedarf im BAföG insgesamt entschieden.
Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan