Frage an Annette Schavan von Andrea K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Schavan,
am 23.11. schreiben Sie F. H.:
"Nach dem Conterganstiftungsgesetz mussten Unterstützungsleistungen für Geschädigte bis zum 31. Dezember 1983 geltend gemacht werden. Es tut mir leid, dass ..... Ich bitte jedoch um Ihr Verständnis, dass nicht der Gesetzgeber dieses Versäumnis zu verantworten hat. ... Dabei gilt für sämtliche Anträge aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes: Leistung wird erst ab Antragstellung gewährt."
Ich habe kein Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt !
Im Bundesversorgungsgesetz und allen anderen Entschädigungsgesetzen (HIV, OEG;...) gibt es die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn man verhindert war, einen Antrag zustellen.
NUR CONTERGANGESCHÄDIGTEN HAT MAN BIS HEUTE DIESES VERWEHRT !!!
Die Ausschlussfrist trat kurz nach Eintreten der Volljährigkeit der Opfer des Conterganverbrechens in Kraft. Zufall oder Absicht ? Zur Erinnerung: damals gab es weder Internet noch eine bundesweite Telefonauskunft. Auch ich habe nur kurz vor der Ausschlussfrist per Zufall von derselben gehört und somit überhaupt von der Möglichkeit der Beantragung einer Entschädigung gehört !
Bei geringer Geschädigten wurden oftmals falsche Diagnosen gestellt, im Fokus waren ja immer nur stark Geschädigte, ohne Extremitäten. Dass es auch geringere und auch z.B. innere Schäden gab, wurde nie veröffentlicht, selbst die med. Fachpresse hat erst vieles erst in den späten 70er Jahren veröffentlicht.
Frau Schavan, mich würde interessieren, ob Sie wissen, dass während der Ausschlussfrist 21-23 Contergangeschädigte Leistungen zuerkannt bekamen, obwohl sie zumindest teilweise, erst nach der Ausschlussfrist ertmalig einen Antrag stellten (4 Personen sind mir persönlich bekannt) ?
Wie finden Sie das ?
Fänden Sie es nicht auch gerecht, wenn alle ab 1972 Entschädigungs-Leistungen bekämen und diese gesetzlich verzinst würden ?
Mit freundlichen Grüßen,
Andrea Kornak