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Annette Schavan
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Frage von Andrea H. •

Frage an Annette Schavan von Andrea H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Schavan,

ich bin auf Grund des Medikaments "Contergan" zu 100 % schwerbehindert.
Aus Schuldgefühlen verschwiegen mir meine Eltern die Ursache der Behinderung. Mir war nicht bewusst, dass die Behinderung durch Contergan verursacht wurde.
Von 1984 bis 2009 hat man Conterganopfern die Beantragung verwehrt! In diesem Zeitraum konnte man offiziell keinen Antrag stellen. Im Conterganstiftungsgesetz gab es eine Ausschlußfrist, die erst 2009 wegfiel. Somit konnte ich erst 37 Jahre später mein Recht geltend machen!
Erst im Jahre 2009 wurde ich als Contergangeschädigte anerkannt.
Für die zurückliegende Zeit bekomme ich als Spätanerkannte keine Leistungen rückwirkend.

Ich bin seit Geburt behindert, nicht erst seit dem Jahre 2009.

Ersehen sie es als richtig, dass alle jemals anerkannten Contergangeschädigten zwingend ab 1972 die ihrer Punktzahl entsprechenden Leistungen bekommen müssen?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andrea Heerdt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Heerdt,

ich danke Ihnen für Ihre Frage vom 16. November 2012.

Nach dem Conterganstiftungsgesetz mussten Unterstützungsleistungen für Geschädigte bis zum 31. Dezember 1983 geltend gemacht werden. Es tut mir leid, dass Ihre Eltern Ihnen die Ursache Ihrer Behinderung verschwiegen haben und somit ein entsprechender Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte. Ich bitte jedoch um Ihr Verständnis, dass nicht der Gesetzgeber dieses Versäumnis zu verantworten hat.

Im Jahr 2009 wurden das Conterganstiftungsgesetz geändert und die Ausschlussfrist für Anträge für die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2010 geöffnet. Damit sollte eben auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass viele Betroffene nicht selbst verschuldet hatten, dass der Antrag nicht fristgemäß gestellt worden war. Dabei gilt für sämtliche Anträge aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes: Leistung wird erst ab Antragstellung gewährt.

Alle Betroffenen, deren Anträge positiv beschieden wurden, erhalten eine einmalige Kapitalentschädigung, eine jährliche Sonderzahlung und eine monatliche Conterganrente.
Mit dieser Maßnahme konnten besondere Härten ausgeglichen und die Lebenssituation aller von der bisherigen Ausschlussfrist betroffenen contergangeschädigten Menschen dauerhaft deutlich verbessert werden.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.

Ihre Annette Schavan