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Annette Schavan
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Frage von Peter K. •

Frage an Annette Schavan von Peter K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Dr. Schavan,

bisher bezog ich als pensionierter Bundesbahnbeamter die sogenannte Mindestversorgung. Ich hatte nicht genügend Dienstjahre weil ich mich 12 Jahre beurlauben ließ um unsere 2 Kinder zu erziehen. Diese Zeiten wurden mir auch nicht angerechnet. Während der Beurlaubung habe ich familienkonform immer wieder in Teilzeit gearbeitet (die Bahn konnte mir nichts vergleichbares anbieten). Ich habe immer darauf bestanden, daß ich nur sozialversicherte und steuerpflichtige Bezahlung bekomme. Nun bin ich 65 Jahre und "bekomme" eine Rente. Diese wird mir natürlich voll auf meine Pension angerechnet, so das ich plus minus 0 (Null) auf dem Konnto habe. So weit so gut. Nun meine Frage: Hätte ich in jener Zeit schwarzgearbeitet oder eine IchAG gegründet hätte ich zwar unsozial und unchristlich gehandel, aber mit dem verdienten Geld eine Privatversicherung abschließen können. Diese würde NICHT gegengerechnet. Halten Sie, Frau Dr. Schavan, es für richtig, daß unsoziales (=dummes) Verhalten belohnt wird, soziales hingegen "bestraft". Mir geht es nicht um die Kürzung meiner Pension sondern um die Lebenserfahrung, die ich nun weitergeben kann: "Sei unsozial, es rechnet sich!"

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaspar

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kaspar,

vielen Dank für Ihre Frage vom 9. Oktober 2012.

Wie Sie dargestellt haben, haben Sie eine Rente in Zeiträumen erwirtschaftet, in denen Sie aus familienpolitischen Gründen von Ihrer Dienstleistungspflicht als Beamter freigestellt waren. Der Dienstherr verzichtete mithin auf Ihre Arbeitsleistung. Über Ihre dadurch frei gewordene Arbeitskraft konnten Sie nach Belieben verfügen. Die damit erzielte Alterssicherungsleistung muss somit gerade auch in Fällen der Gewährung einer Mindestversorgung angerechnet werden.

Nach § 14 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein zusätzlicher Ruhensbetrag zu ermitteln, sofern neben einer Mindestversorgung eine Rente bezogen wird. Die Anrechnung findet in der Form statt, dass der nach Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG verbleibende Betrag der Versorgungsbezüge zusammen mit der Rente der erdienten Versorgung gegenübergestellt wird. Übersteigt diese Summe die erdiente Versorgung, so ruht die Mindestversorgung in Höhe des übersteigenden Betrages.

Zweck dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Überversorgung. Beamtenrechtlich ist der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips gehalten, die Sicherung eines Existenzminimums bei Alter und Invalidität zu gewährleisten. Diese Sicherung erfolgt in Form einer Mindestversorgung, die sich teilweise unabhängig von der abgeleisteten Dienstzeit und dem zuletzt ausgeübten Amt ermittelt. Der Dienstherr darf sich dieser Verpflichtung jedoch beim Bezug anderweitiger Leistungen aus öffentlichen Kassen durch Verweis auf solche Leistungen teilweise entlasten. Die Sicherstellung eines Existenzminimums ausschließlich durch den Bezug einer Mindestversorgung ist daher nur bis zu dem Zeitpunkt angezeigt, ab dem der Betroffene eine Leistung aus einer anderen öffentlichen Kasse, hier eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, erhält.

Ohne den Verweis auf anderweitige Leistungen und die entsprechende Entlastung des Dienstherrn von der Alimentationspflicht würde der Beamte für eine relativ kurze Dienstzeit die vollen (Mindest-) Versorgungsbezüge erhalten. Dies widerspricht jedoch dem Zweck der Mindestversorgung, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine (amts-) angemessene Versorgung zu gewährleisten. Im Ergebnis würde die Mindestversorgung den Betrag aufstocken, der als Alterssicherungsleistung bereits erworben wurde.

Durch die Anrechnung wird eine Überversorgung in dem Umfang vermieden, in dem die Summe aus Rente und Versorgungsbezügen die Mindestversorgung übersteigt. Durch diese Deckelung der Anrechnung wird sichergestellt, dass dem Beamten insgesamt an Renten und Versorgung ein Betrag verbleibt, der der Mindestversorgung entspricht. Weiterhin ist sichergestellt, dass der Beamte auch nach Durchführung der Anrechnungsvorschrift mindestens seine erdiente Versorgung erhält.

Abschließend möchte ich deutlich machen, dass eine günstiger erscheinende Schwarzarbeit (die daraus erzielten Alterssicherungsleistungen wären nicht auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet worden) durchaus eine disziplinarische Ahndung bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte. Eine Mindestversorgung hätte Ihnen in diesem Fall jedenfalls nicht zugestanden.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan