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Frage von Fatma Ö. •

Frage an Annette Schavan von Fatma Ö. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Prof. Schavan,

ich habe eine Frage bezüglich des Auslandsbafög. Und zwar ist es so, dass ich 7 Monate vor meinem geplanten Aufenthalt für ein Masterstudium einen Auslandsbafög-Antrag gestellt habe. Allerdings möchte das zuständige Amt vor der ersten Zahlung auch ein Bachelor-Zeugnis und ein Zertifikat der ausländischen Universität vorliegen haben.

Nun ist es so, dass aufgrund bürokratischer Gegebenheiten ich diese beiden verlangten Nachweise erst nach Beginn des Studiums einreichen kann und somit meine erste Bafög-Zahlung sich um 2-3 Monate verspäten wird. Zudem muss ich auch die Studiengebühr von ca. 7500€ aus eigener Tasche vorzahlen. Ich bekomme den Bafög-Höchstsatz und meine Eltern können mir leider nichts bieten.

Ich möchte, obwohl ich nicht aus einem wohlhabenden Elternhaus komme, aber trotzdem das Master-Auslandsstudium absolvieren. Das neue Bafög sollte mir doch eigentlich die Möglichkeit geben dies zu tun, aber so wie es aussieht, muss ich mich erstmal bei der Bank verschulden, obwohl ich schon einiges an Ersparnissen habe. Diese reichen allerdings nicht aus, wenn man von einer realistischen Verzögerung von 2-3 Monaten ausgeht.

Welche Möglichkeiten gibt es für mich, die Anfangszeit ohne Bafög und ohne Geld von den Eltern zu überbrücken? Ich bitte um eine konkrete Antwort.

Mit den besten Grüßen,
F. Özkan

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Özkan,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach dem geschilderten Sachverhalt vermag ich Ihre BAföG-Problematik leider nicht abschließend zu beurteilen. Ich werde aber gerne versuchen, Ihnen mit einigen allgemeinen Hinweisen weiterzuhelfen:

Soweit für mich ersichtlich, können Sie zum einen Ihr Bachelor-Zeugnis, das Sie zum Bezug von BAföG-Leistungen für ein Master-Studium berechtigt, nicht rechtzeitig vorlegen. Da Sie schreiben, dass lediglich bürokratische Hindernisse Sie an der rechtzeitigen Vorlage hindern, gehe ich davon aus, dass Sie alle für einen Bachelor-Abschluss erforderlichen Leistungen erbracht haben und sich nur die Ausstellung des Zeugnisses verzögert. Diese Fälle sind häufig. Daher hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung angewiesen, im Master-Studiengang bereits zu fördern, wenn die Hochschule bescheinigt, dass der Studierende alle Voraussetzungen für das Master-Studium erfüllt (d.h., die Bachelor-Prüfung mit der erforderlichen Note bestanden hat). Der Bachelor-Studiengang wird dann bereits als abgeschlossen angesehen.

Zum anderen müssen Sie an Ihrer ausländischen Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7500 Euro bezahlen. Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG werden Zuschläge geleistet. Die Höhe der Zuschläge ist in der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung geregelt.

Nach dieser Verordnung werden bei einer Auslandsausbildung folgende Zuschläge zum Bedarf geleistet:
- ein monatlicher Auslandszuschlag bei Studienaufenthalten außerhalb der EU oder der Schweiz,
- die nachweisbar notwendigen Studiengebühren bis zur Höhe von 4.600 €,
- Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung von insgesamt 1.000 € bei einer Reise außerhalb Europas, bzw. 500 Euro bei einer Reise innerhalb Europas,
- Aufwendungen für die Auslandskrankenversicherung.

Die Studiengebühren wirken sich - wie alle in der Auslandszuschlagsverordnung geregelten Zuschläge - monatlich bedarfserhöhend aus, das heißt, dass sie anteilig auf die Monate des Bewilligungszeitraums umgelegt werden. Die Studiengebühren sind Bestandteil des Bedarfs. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und der Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Die Differenz wird als Ausbildungsförderung gewährt. Es werden also keine Studiengebühren erstattet, sondern es wird Ausbildungsförderung gezahlt.

In begründeten Ausnahmefällen können die berücksichtigungsfähigen Studiengebühren mit der ersten BAföG-Zahlung in einer Summe als Abschlag überwiesen werden. Von der Ausbildungsförderung würden anschließend entsprechende Abschläge einbehalten werden. Insoweit sollten Sie sich mit Ihrem BAföG-Auslandsamt in Verbindung setzen. Da Sie mitteilen, dass Sie Ihre Eltern bezüglich der Finanzierung nicht einbinden können und selbst nicht über Rücklagen verfügen, darf ich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die von Ihnen zu entrichteten Studiengebühren nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind.

Sollten Sie dennoch an diesem Studiengang festhalten, können Sie über die Beantragung eines Bildungskredites nachdenken. Dieser kann bis zu einem Kreditvolumen von 7200 Euro in monatlichen Raten von 100, 200 oder 300 Euro gewährt werden, wobei eine Einmalzahlung bis 3600 Euro möglich ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.bildungskredit.de .

Leider weiß ich nicht, welches Zertifikat der ausländischen Hochschule Sie vorlegen sollen. Sollte es sich um die Immatrikulationsbescheinigung handeln, die Sie nicht rechtzeitig erhalten, so ist dies ein Problem, das häufig auftritt und auf das von Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung reagiert wurde: Entsprechend einem Erlass des Ministeriums können Studierende im Ausland nicht erst dann gefördert werden, wenn die ausländische Immatrikulationsbescheinigung vorliegt. Die Förderung kann vielmehr unter Vorbehalt für drei Monate erfolgen, wenn entweder der Zulassungsbescheid oder eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule, dass der Antragsteller dort studieren kann, vorgelegt wird.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan