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Frage von Oliver K. •

Frage an Annette Schavan von Oliver K. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Dr. Schavan,

dem Anerkennungsgesetz wurde vom Bundesrat zugestimmt.
Dies halte ich auch gut so, da die bisherige Regelungen, bzw. Genehmigungen über die Handwerkskammern viel zu restriktiv waren. Natürlich sehen das die Handwerkskammern anders und sind daher auch gegen dieses Anerkennungsgesetzt, da sie an Einflußnahme verlieren.

Warum aber wird nicht der ganze Bereich um die Selbständigkeit im Handwerk (Meisterpflicht) eindeutig per Gesetzt geregelt, so wie dies im Anerkennungsgesetzt für im Ausland erworbene Berufsqualifikation vorgesehen ist?

Die vorhandenen Regelungen, z.B. Altgesellenregelung nach Handwerksordnung §7b sind zwar wohl gemeint, lassen aber so viel Interprätationsmöglichkeiten offen und werden von den Handwerkskammern zu deren Vorteil, extrem restriktiv ausgelegt und gehandhabt, so dass man ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, oder des "Bund unabhängiger Handwerker e.V." fast keine Chance hat. Die Handwerkkammern beharren nach wie vor auf den Meisterzwang und versuchen alles, um geltende Regelungen die eine Ausübungserlaubnis auch ohne Meisterbrief ermöglichen, auszuhebeln!

Dies kann meines Erachtens nicht Sinn der Novelle von 2004 und des Gleichstellungsgedanken eines deutschen Handwerkers gegenüber einem EU-Handwerkers sein!

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Konz

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Antwort von
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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Anfrage von Herrn Oliver Konz ( http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-37921--f317685.html#q317685 ) im Namen von Frau Bundesministerin Prof. Dr. Annette Schavan an uns weitergeleitet, da für Fragen zum Handwerksrecht das Bundesministerium für Bildung und Technologie zuständig ist. Wie gewünscht übersende ich Ihnen daher die folgende Antwort:

"Sehr geehrter Herr Konz,

für Ihre Anfrage vom 21. November 2011 auf der Internetseite www.abgeordnetenwatch.de danke ich Ihnen. Da für Fragen zum Handwerksrecht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig ist, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung Ihre Anfrage an uns weitergeleitet.

Mit der Reform des Handwerksrechts hat der Gesetzgeber die Meisterpflicht wesentlich gelockert und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen. So hat er etwa mit der Ausübungsberechtigung für Altgesellen gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO) eine gleichrangige Alternative zur Meisterpflicht für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen geschaffen. Schon vor der Gesetzesnovelle hat das Bundesverfassungsgericht dabei eine grundrechtsfreundliche Auslegung der Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung gefordert (Beschluss vom 31. März 2000, Az. 1 BvR 608/99). Aus diesem Grund ist von den handwerksrechtlichen Ausnahmeregelungen großzügig Gebrauch zu machen.

Sofern Sie mit der Auslegung und Anwendung der handwerksrechtlichen Vorschriften durch die Handwerkskammern unzufrieden sind, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an das jeweils zuständige Landeswirtschaftsministerium zu wenden. Denn dieses übt neben der Rechtsaufsicht auch gemäß §§ 124b Satz 3, 115 Abs. 1 HwO die Fachaufsicht über die landeseigenen Handwerkskammern aus, sofern ihnen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO übertragen worden sind.

Entgegen Ihrer Auffassung werden inländische Handwerker eines zulassungspflichtigen Handwerks aber nicht gegenüber Handwerkern mit einer EU-/EWR-Qualifikation benachteiligt. In seinem aktuellen Urteil vom 31. August 2011, Az. 8 C 9.10, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU-/EWR-Qualifikation gemäß § 9 HwO derart angenähert ist, dass eine wegen des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbotene Inländerdiskriminierung nicht vorliegt. So stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 der EU-/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-/EWR-HwV) nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung geringere Anforderungen. Im Übrigen beinhaltet die Vorschrift aber vergleichbare oder sogar strengere Voraussetzungen. Ein Beispiel hierfür ist etwa die für die Niederlassung erforderliche Berufserfahrung: § 9 HwO i.V.m. der EU-/EWR-HwV verlangt eine Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsverantwortlicher oder Abteilungsleiter, während für § 7b HwO eine Tätigkeit in leitender Stellung ausreicht.

Daneben findet - voraussichtlich ab Frühjahr nächsten Jahres - das sogenannte Anerkennungsgesetz Anwendung. Es soll der besseren Verwertung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im deutschen Arbeitsmarkt dienen und die qualifikationsnahe Beschäftigung fördern. Das Gesetz regelt das Verfahren und die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit. Zukünftig steht die in diesem Verfahren erfolgte Gleichwertigkeitsfeststellung dabei als zusätzlicher Qualifikationsnachweis neben der Meister-prüfung selbst sowie der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO und den Ausnahmebewilligungen der §§ 8, 9 HwO zur Verfügung. Der einzutragende Handwerker kann von diesen Nachweisen die für ihn günstigste anwendbare Alternative zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen wählen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen allgemeinen Informationen die Rechtslage näher bringen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern auch telefonisch unter der Telefonnummer 030/18615-7545 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Garrecht"

Das Antwortschreiben an Herrn Konz habe ich auch als pdf-Dokument beigefügt. Bei Rückfragen möchte ich Sie bitten, diese an folgende E-Mail-Adresse zu richten: buero-IIB1@bmwi.bund.de.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Wansing

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Konz,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. November 2011. Gerne beantworte ich Ihre Fragen in Abstimmung mit dem für das Handwerksrecht zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Mit der Reform des Handwerksrechts hat der Gesetzgeber die Meisterpflicht wesentlich gelockert und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen. So wurde etwa mit der Ausübungsberechtigung für Altgesellen gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO) eine gleichrangige Alternative zur Meisterpflicht für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen geschaffen. Schon vor der Gesetzesnovelle hat das Bundesverfassungsgericht dabei eine grundrechtsfreundliche Auslegung der Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung gefordert (Beschluss vom 31. März 2000, Az. 1 BvR 608/99). Aus diesem Grund ist von den handwerksrechtlichen Ausnahmeregelungen großzügig Gebrauch zu machen.

Zu Einzelfragen der Auslegung und Anwendung der handwerksrechtlichen Vorschriften durch die Handwerkskammern empfehle ich Ihnen, sich an das jeweils zuständige Landeswirtschaftsministerium zu wenden. Dort wird neben der Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht über die Handwerkskammern im Land wahrgenommen, sofern ihnen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO übertragen worden sind.

Entgegen Ihrer Auffassung werden inländische Handwerker eines zulassungspflichtigen Handwerks aber nicht gegenüber Handwerkern mit einer EU-/EWR-Qualifikation benachteiligt. In seinem aktuellen Urteil vom 31. August 2011, Az. 8 C 9.10, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU-/EWR-Qualifikation gemäß § 9 HwO derart angenähert ist, dass eine wegen des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbotene Inländerdiskriminierung nicht vorliegt. So stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 der EU-/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-/EWR-HwV) nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung geringere Anforderungen. Im Übrigen beinhaltet die Vorschrift aber vergleichbare oder sogar strengere Voraussetzungen. Ein Beispiel hierfür ist etwa die für die Niederlassung erforderliche Berufserfahrung: § 9 HwO i.V.m. der EU-/EWR-HwV verlangt eine Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsverantwortlicher oder Abteilungsleiter, während für § 7b HwO eine Tätigkeit in leitender Stellung ausreicht.

Im Frühjahr nächsten Jahres tritt darüber hinaus das neue Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ("Anerkennungsgesetz") in Kraft. Dieses Gesetz regelt das Verfahren und die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit. Zukünftig steht die in diesem Verfahren erfolgte Gleichwertigkeitsfeststellung dabei als zusätzlicher Qualifikationsnachweis neben der Meisterprüfung selbst sowie der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO und den Ausnahmebewilligungen der §§ 8, 9 HwO zur Verfügung. Der einzutragende Handwerker kann von diesen Nachweisen die für ihn günstigste anwendbare Alternative zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen wählen.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan