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Frage von Tobias S. •

Frage an Annette Schavan von Tobias S. bezüglich Soziale Sicherung

Guten Tag,

als Hintergrundinformation kann meine vorab an Sie geschickte Mail dienen.

Wie ist es erklärbar, dass es Auszubildenden grundsätzlich und generell zuzumuten ist, ihre Ausbildung aufgrund finanzieller oder außergewöhnlicher Lebensumstände abzubrechen, weil dies keine "besondere Härte" darstellt, die von einem Sozialleistungsträger abzufangen ist?
Zeigt sich darin nicht eine Geringschätzung von Leistungswillen und bereits erbrachter Leistungen? Und machen sich Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht darin schuldig, indem sie (junge) Menschen am Rechts- und Sozialstaatsprinzip zutiefst zweifeln lassen und "gesellschaftsfeindliche" Empfindungen und Vorstellungen aufkommen lassen, weil menschlich nicht nachvollziehbare Entscheidungen getroffen werden?

Weshalb sollten drohende Obdachlosigkeit oder Angewiesenheit auf Obdachlosenhilfe keine besondere Härte darstellen, die eine darlehensweise Unterstützung nach § 27 SGBII rechtfertigt? Wie ich Ihnen mitteilte hätte ich meinen Anspruch auf eine Notunterkunft erst gerichtlich durchsetzen müssen, weil die Ordnungsbehörde sich gänzlich weigerte einen Anspruch anzuerkennen und ich in der nächsten Stadt wahrscheinlich hätte warten müssen und auch dann nur mit, für einen feinen und kleinlichen Jungen wie mich, fragwürdigen Leuten in eine Baracke eingewiesen worden wäre. Ich habe keine hohen Ansprüche; das jedoch ist zu viel.

Wo bleibt die Logik? Studium für ein Semester pausieren und - mindestens - 3600€ vom Jobcenter geschenkt bekommen statt zwei bis drei Monate ein Darlehen zahlen und alles sofort zurückerhalten, nachdem der Unterhalt geklärt und die existenziellen Bedürfnisse auf übliche Weise gesichert sind? Das ist doch Unsinn.
Bafög-Vorausleistung schützt mich ob immenser Bearbeitungszeiten auch nicht akut; anderweitige Geldeintreibung bei den sich weigernden Eltern auch nicht. Kredite greifen eig. auch nicht schnell genug.

Eltern und Staat wollten mich obdachlos machen und den Ausbildungsabbruch erzwingen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schönbach,

vielen Dank für Ihre Frage vom 10. Oktober 2011.

Aus Ihrer Schilderung schließe ich, dass Sie in erster Linie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.

Die Berufsausbildungsbeihilfe begründet einen Anspruchsausschluss. Das heißt, Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderfähig ist, haben nach geltender Rechtslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Nur in besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. Besteht also dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens nur dann erbracht werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Hierfür müssen außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die beispielsweise einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert haben. Eine solche besondere Härte kann unter anderem dann vorliegen, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte. Die individuelle Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, wird vom jeweiligen Sachbearbeiter unter pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens im zuständigen Jobcenter vorgenommen.

Warum Ihnen ein Darlehen nach dem SGB II nicht gewährt wird, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Die gesetzliche Regelung auf einen darlehensweisen Anspruch zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im Paragraf 27 SGB II für Auszubildende normiert. Der Gesetzgeber hat also die Voraussetzungen geschaffen. Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Ihrem Jobcenter in Verbindung zu setzen.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan