Frage an Annette Schavan von Franz R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Schavan,
ein Jahr lang erhielt ich Förderung gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 1 BAföG mit 465 Euro zzgl. Kindergeld von 184 Euro.
Mein Vater wurde angeschrieben, um einen Unterhaltsanspruch zu prüfen. Es stellte sich nach einem Jahr heraus, dass auf Grund meines schulischen und beruflichen Werdegangs (ich bekam nach meinem Fach-Abi keine Ausbildung) ein Unterhaltsanspruch gegenüber meinem Vater nicht durchsetzbar ist.
So erhalte ich seit August 2011 Ausbildungsförderung komplett als Vorausleistung nach § 36 BAföG. So weit so gut, dachte ich im ersten Moment, doch nun wird seitdem von meinem Grundbedarf (465 Euro) das Kindergeld abgezogen und ich bekomme nur noch 281 Euro zzgl. 184 Kindergeld. Ich finde das unfair. Reicht es nicht, dass mein Vater nichts mit mir zu tun haben will und keinen Unterhalt zahlt? Werde ich dafür noch vom Staat bestraft?
Wieso wird nach § 36 das Kindergeld als Einkommen angerechnet und bei § 12 nicht? Beim JobCenter Berlin Pankow werden die Kosten der Unterkunft ebenfalls nicht erhöht, da man der Meinung ist, dass die Kosten der Unterkunft nach dem Grundbedarf des BAföGs berechnet werden, also 465 Euro BAföG plus Kindergeld und nicht mein tatsächliches "Einkommen".
Es wird mir sehr schwer gemacht, meine Ausbildung zum Erzieher zu beenden.
Freundliche Grüße
Franz Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Frage vom 29. September 2011.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes nicht vom Bund, sondern in seinem Auftrag von den Ländern ausgeführt, die hierzu die Ämter für Ausbildungsförderung (AfA) eingerichtet haben. Die Ämter entscheiden über die Förderung und haben zudem die Auszubildenden und ihre Eltern in allen Fragen der Ausbildungsförderung zu beraten. Der Bund führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Durchführung des Gesetzes. Er wirkt insbesondere in Fragen von über den Einzelfall hinaus weisender Bedeutung auf eine bundeseinheitliche Anwendung des Gesetzes hin.
Ich bitte auch deshalb um Verständnis, dass ich von hier aus keine abschließende Bewertung Ihrer konkreten BAföG-Angelegenheit vornehmen kann. Gern geben ich Ihnen Informationen zur Anrechnung von Kindergeld bei Vorausleistungen im BAföG. Da dieser Fall aber sehr spezifisch und rechtlich differenziert ist, möchte ich Sie bitten, sich direkt an mich bzw. mein Büro zu wenden.
Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan