Frage an Annette Schavan von Kurt H. bezüglich Gesundheit
zu Ihrer Antwort zum Thema
Regelungen zur Krankenversicherung der im Heimatstaat lebenden Eltern ausländischer Arbeitnehmer,
hätte ich dann nur eine Frage!
Wie rechtfertigen Sie die Tatsache, das meine Eltern (beide Rentner, mit nicht so üppigen Versorgungsansprüchen) einen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen und Eltern türkischer bzw. serbischer Versicherungsnehmer mit versichert sind?
Wieso werden nicht deutsche Staatbürger gegenüber deutschen bevorteilt?
Sehr geehrter Herr Holzer,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Dezember 2010. Gerne gebe ich Ihnen dazu folgende Informationen.
Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, wird er ebenso behandelt wie ein deutscher Arbeitnehmer; das heißt er und seine gegebenenfalls vorhandenen Familienangehörigen haben die gleichen Leistungsansprüche.
Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten im Ausland, kommt ein Leistungsanspruch aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur dann in Betracht, wenn für den ausländischen Staat die Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit gelten oder mit diesem ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde. Diese Regelungen sind unterschiedlich und beruhen auf Gegenseitigkeit.
Es kann dabei in der Tat vorgesehen sein, dass sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen bei Wohnort im anderen Staat nicht nach dem Recht des zuständigen Trägers, sondern nach dem Recht des Wohnortträgers richtet. Eine solche Regelung besteht beispielsweise im Rahmen des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit für den Fall, dass Deutschland der zuständige Staat ist und die Türkei der Wohnstaat der Familienangehörigen.
Eine solche wie mit der Türkei bestehende Regelung ist jedoch nicht ungewöhnlich. Sie gilt vielmehr beispielsweise über das EG-Recht ebenso für sämtliche Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Im Übrigen fällt der bezüglich der Türkei in ganz beschränkten Einzelfällen im Vergleich zum deutschen Recht gegebene „erweiterte“ Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen schon aus einem anderen Grunde praktisch nicht ins Gewicht. Die Kosten für die Betreuung der Familienangehörigen in der Türkei werden nämlich über eine sogenannte „Familienpauschale“ abgegolten, deren Höhe letztlich unabhängig von der im konkreten Einzelfall gegebenen Familiengröße ist. Darüber hinaus können die Eltern, die die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach deutschem Recht nicht erfüllen, bei einem Besuch in Deutschland keine Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Es gilt insoweit das deutsche Recht.
Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan