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Annette Schavan
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Frage von Cornelia K. •

Frage an Annette Schavan von Cornelia K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Frau Schavan,

ich habe gestern die ARD Sendung (Anne Will) mit Ihnen als Gast gesehen. Dort war viel die Rede von der angemessenen Länge eines Studiums. Meine älteste Tochter genießt gerade einen Bachelor Studiengang. Da sie elternunabhängiges Bafög erhält, das natürlich nicht für ihren Lebensunterhalt aussreicht, muss sie länger als 6 Semester studieren. Es ist ja wohl offensichtlich, das die Studenten so eine kurze Studiendauer nicht erreichen können. Im übrigen haben Sie ja wohl auch 12 Semester studiert.
Meine jüngste Tochter erhält kein Schülerbafög, da ich als einfache Angestellte (Vater hat noch nie Unterhalt gezahlt) zuviel verdiene. Ich finde es ausgesprochen ungerechnet, dass die tatsächlichen Kosten des Lebensunterhaltes, wie Miete etc. oder aber bestimmte Schulden nicht anerkannt oder mit einem Freibetrag abgegolten werden. Eine Familie im ländlichen Raum hat die Hälfte meiner Miete zu zahlen, d.h. also unterm Strich viel mehr Geld übrig. Wann denken Sie, wird das abgeschafft?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Cornelia Koall

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Koall,

vielen Dank für Ihre Frage vom 1. Dezember 2009.

Ich werde im April kommenden Jahres mit Vertretern der Länder, der Hochschulen und der Studierenden über Korrekturen bei der Umsetzung der Bolognareform sprechen. Dabei wird es auch um Umfang und Länge von Bachelorstudiengängen gehen.

Die Finanzierung einer Ausbildung in Fällen, bei denen das Familieneinkommen nur knapp über der zum Bezug von BAföG berechtigenden Grenze liegt, kann die Familie vor Schwierigkeiten stellen. Eine aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanzierte Sozialleistung muss jedoch auch dem Interesse der Allgemeinheit am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln Rechnung tragen. Das BAföG ist als familienabhängige Förderung dabei grundsätzlich subsidiär gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Auf den BAföG-Bedarf des Auszubildenden wird daher das Einkommen der Eltern abzüglich gewisser Freibeträge angerechnet. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die unterhaltsverpflichteten Eltern ihr Einkommen vorrangig für die Ausbildung der unterhaltsberechtigten Kinder einsetzen. Unterhaltspflichtige Eltern von in Ausbildung stehenden Kindern sind grundsätzlich insoweit stärker dazu gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, dass sie die Unterhaltsleistungen aus ihren positiven Einkünften erfüllen können. Die Angemessenheit der Freibeträge wird regelmäßig überprüft. Sie wurden zuletzt um rund zehn Prozent angehoben. Eine weitere Gesetzesänderung ist für das kommende Jahr geplant.

Über die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung durch ein Stipendium können Sie sich über die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Internetseite www.stipendienlotse.de informieren.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.

Ihre Annette Schavan