Annette_Heidrich
Annette Heidrich
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Frage von Hansi G. •

Frage an Annette Heidrich von Hansi G. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Heidrich,

als geschiedener Elternteil ist dieser gesetzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gem. BGH und der Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhaltspflichtige hier finanziell bis ins kleinste Detail geprüft und (bildlich gesehen) "komplett nackig" gemacht. Im schlimmsten Fall verbleibt einem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt (z. Zt. 1000€).

Wie gedenken Sie die korrekte Verwendung des gezahlten Unterhalts zu gewährleisten? Nach heutigem Stand der "Rechtssprechung" kann der Unterhaltsempfänger (Mutter/Vater) mit dem Geld machen was er will (Urlaub, Vermögensbildung,....). Eine Prüfung der Verwendung zu Gunsten der Kinder ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Über eine Darlegung Ihres Standpunktes hierzu würde ich mich sehr freuen.

Annette_Heidrich
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Grotjahn,

In der Regel betreut ein Elternteil (Mutter oder Vater) das minderjährige Kind nach der Trennung im Normalfall alleine. Beide Elternteile sind gleichermaßen unterhaltspflichtig. Durch die Betreuung im Haushalt erfüllt ein Elternteil regelmäßig seine Unterhaltspflicht (§ 1606 III 2 BGB). Barunterhaltspflichtig ist somit der nicht betreuende Elternteil (§§ 1612 I 1, 1606 III BGB). Bisher verweigern die Gerichte eine Überprüfung, ob der Unterhalt wirklich für das Kind verbraucht wird. Sie gehen automatisch davon aus, dass ein Elternteil, der sein Kind betreut, den Unterhalt auch für das Kind verwendet. Jedoch sieht die Praxis oft anders aus. Das Unterhaltsrecht sollte auf den Prüfstand gestellt werden. Leitprinzip ist ausschließlich das Kindswohl und dies muss auch überprüfbar sein, ggf. auch in einem Gesetz verankert.

Annette Heidrich