Frage an Anne Helm von Oliver M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Helm,
im Rahmen des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags haben sich aus einer Anfrage an die Landesbeauftragte fuer Datenschutz ein paar Ungereimtheiten im Bezug auf die Weiterleitung von Meldedaten ergeben, die ich Sie bitten moechte mir zu beantworten.
Seit 2013 gilt ja bekanntlich die Losung "Eine Wohnung - ein Beitrag". Was genau eine Wohnung und was ein Haushalt ist, ist ohnehin schwammig definiert, aber darum geht es mir hier nicht.
Zur Feststellung wer fuer einen Haushalt zahlungspflichtig ist, werden auf Vermutung(!) der Landesrundfunkanstalten Bewohner angeschrieben und duerfen dann diese Vermutung widerlegen. Hierzu bitten die LRAn regelmaessig um Weitergabe der Beitragskontonummer moeglicherweise schon zahlender Haushaltsmitglieder.
Nach Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten ist es angeblich legal, sowohl diese als auch "weitere Daten" (nicht naeher spezifiziert!) abzufragen um o.g. Vermutung zu widerlegen. Welche Daten dann als glaubhaft eingestuft werden liegt anscheinend im Ermessen der LRAn.
Auch schrieb mit die LDB jedoch, dass es keine Handhabe gibt, die entsprechenden Daten bei Mitbewohnern einzufordern - d.h. die LRAn fordern zum Widerlegen ihrer Vermutung Daten ein die ich als nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner gar nicht bekommen kann.
Aus meiner Sicht ist es nicht einmal moeglich den Familiennamen des schon zahlenden Haushaltsmitglieds an die LRAn weiterzuleiten: woher soll ich als z.B. WG-Mitbewohner wissen, ob nicht eventuell eine Sperre der Melderegisterauskunft des Mitbewohners vorliegt die ich somit unterlaufen wuerde?
Im Endeffekt liegt es also im Ermessen der LRAn ob man Personen glaubt dass sie zusammenwohnen und welche "Beweise" dazu als ausreichend angesehen werden.
Die Gefahr dass Haushalte als Bestrafung fuer sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten doppelt belastet werden ist also akut. Bitte teilen Sie mir mit, wie und warum genau die Haushalte diese Erhebungsdefizite der LRAn beheben sollen.
Sehr geehrter Herr Marquardt,
Zur Beantwortung der Frage, welche Menschen in welchen Wohnungen leben und daher wie beitragspflichtig sind gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Als erstes hat die Gebühreneinzugszentrale einen kompletten Abgleich ihrer Daten mit den Melderegistern vorgenommen und dann festgestellt, dass diese Informationen nicht kleinteilig genug sind, die hier aufgeworfene Frage zu beantworten und die Datenschutzaufsichtsbehörden sprechen sich gegen eine ständige Widerholung dieses Vorgangs aus. Leider sind die Daten des erstmaligen Abgleichs auch nicht mehr aktuell.
Mangels Datenbasis wissen die Rundfunkanstalten also nicht, wer in welcher Wohnung Beiträge zahlt und wer nicht. Dazu müssten sie zunächst eine Datenbank mit allen Wohnungen haben, die es so bisher nicht gibt, und dann wissen, wer in welcher Wohnung wohnt, was sie möglicherweise nicht speichern dürfen.
Im Ergebnis sind die Rundfunkanstalten auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen (leider ist gesetzlich geregelt, dass die Beweislast über das (Nicht)bestehen der Beitragsschuld den/die Schuldner*in trifft). Teil der Beweisführung ist, dass gegebenenfalls nachgewiesen werden muss, dass ein anderes WG-Mitglied die Beitragsschuld erfüllt. Richtig ist aber auch, dass die/der betroffene Bewohner*in zunächst keinen Anspruch auf Mitteilung der Beitragskontonummer hat, die dazu notwendig ist. Es wäre auch denkbar, dass die/der Beitragszahler*in der
Einzugsstelle mitteilt, wer mit ihr/ihm in einem Haushalt lebt.
Herzliche Grüße
Anne Helm