Frage an Annalena Baerbock von Michael R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Baerbock!
Städte und Gemeinden sind nach bisherigem Recht verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Dann aber heißt es sogleich im Nachfolgenden, dass man davon absehen kann, wenn der Aufwand oder die Kosten zu hoch sind. Dass das ein absoluter Widerspruch ist, muss nicht weiter erklärt werden.
Was gedenken Sie, sofern Sie Kanzlerin werden sollten, diese Ausnahme zu streichen, um so für Mieter und Behörden wie das Jobcenter, Sozialamt; Mieterverein usw. eine verbindliche Grundlage zu schaffen?
Zudem muss gesetzlich unbedingt dafür gesorgt werden, dass ein Vermieter nicht eigene Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus als Vergleichswohnungen zur Ermittlung der Durchschnittsmiete angeführt werden dürfen, weil das kein tatsächlicher Vergleich mit "anderen Wohnungen* " sein kann.
Was gedenken Sie zu unternehmen, um die ständig weiter ansteigenden Mieten in den Griff zu bekommen, die bekannterweise binnen 3 Jahren um bis zu 20 % erhöht werden kann?
Ich gebe zu bedenken, dass wohl die große Mehrheit niemals 20 % mehr Nettolohn bekommen wird.
* Wohnungen in Gebäuden in der unmittelbaren Umgebung, deren Ausstattung ungefähr gleich sein sollte.
Mit freundlichem Gruß
Michael Reins
Sehr geehrter Herr Reins,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben uns als Grüne Bundestagsfraktion für die Stärkung von Mietspiegeln eingesetzt. Erst mit dem Mietspiegelreformgesetz wurde im Juni beschlossen, dass Gemeinden ab 50.000 Einwohner*innen künftig einen Mietspiegel erstellen müssen. Diese Pflicht war vorher nicht vorhanden. Das begrüßen wir, aber uns geht die Reform der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht weit genug.
Deswegen haben wir folgenden Entschließungsantrag in die parlamentarischen Beratungen eingebracht: https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930991.pdf.
Wir fordern:
1. Mieterhöhungen in bestehenden Mietverträgen zu begrenzen und dazu
a) den maximal zulässigen Mietanstieg in Wohnraummangelgebieten auf höchstens 2,5 Prozent im Jahr zu begrenzen (Kappungsgrenze), wobei die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze weiterhin nicht überschritten werden darf;
b) bei Mieterhöhungen auf Grundlage von Vergleichsmieten sollen die drei vorzulegenden Vergleichswohnungen nicht mehr aus dem Bestand des gleichen Eigentümers stammen dürfen;
c) ist ein qualifizierter Mietspiegel in einer Gemeinde vorhanden, dann soll die Begründungsmöglichkeit der 3 Vergleichswohnungen nicht mehr anwendbar sein;
2. den Anstieg der Mietobergrenze bei der ortsüblichen Vergleichsmiete deutlich zu bremsen und dazu bundesweit die ortsübliche Vergleichsmiete auf Basis neuer Mietverträge der letzten 20 statt sechs Jahre zu berechnen;
3. die Mietobergrenze bei der ortsüblichen Vergleichsmiete für Mieterinnen und Mieter transparent und rechtssicher zu machen und daher
a) qualifizierte Mietspiegel auf eine rechtssichere und gerichtsfeste Grundlage zu stellen und innerhalb der Verordnung außergerichtliche Kriterien für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel zu streichen, sowie
b) es Gemeinden mit Wohnraummangel zu erleichtern, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen mit einer anteiligen Förderung z. B. im Rahmen der Städtebauförderung, auch so, dass Kommunen in Haushaltsnotlage von dieser Förderung Gebrauch machen können, und
4. ergänzend zum Gesetzentwurf ein Bundesmodellprojekt zur Erstellung einzelner Mietdatenbanken aufzusetzen und damit deren praktische Anwendbarkeit zu evaluieren.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gruene-bundestag.de/themen/bauen-wohnen-stadtentwicklung
Mit freundlichen Grüßen
Team Annalena Baerbock