Frage an Annalena Baerbock von Romy S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Baerbock,
vor ein paar Wochen habe ich folgende Verordnung wahrgenommen:
"Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2610)".
Dort geht es darum, Behörden, Gerichte und Ministerien vom Waffengesetz auszunehmen.
Ich als Laie und Nicht-Juristin, verstehe dies so, dass sich Mitarbeiter/innen von Behörden bewaffnen und mit diesen Waffen auch schießen dürfen.
Mich würde der Grund für diese Verordnung interessieren?
Wieso frage ich Sie? Das war eine Assoziation, weil die Kanzlerin (zusammen mit Herrn Seehofer) diese Verordnung beschlossen hat. Und, da die Wahrscheinlichkeit nicht gering ist, dass die Grünen den nächsten Kanzler/IN stellen, würde mich Ihre Einschätzung interessieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Springborn,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die von Ihnen angesprochene Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften wurde, wie Sie schon sagen, von der Bundeskanzlerin und dem Bundesinnminister unterzeichnet. Eine Verordnung ist eine Rechtsnorm, die durch die Exekutive selbst erlassen wird, also z.B. von der Bundesregierung, soweit sie nur unwesentliche Entscheidungen betrifft. Daher wurde auch diese Verordnung ohne Einbeziehung der Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Vorlage hat also nie das Parlament durchlaufen.
Natürlich haben wir aber die Verabschiedung durch das Bundeskabinett wahrgenommen und verstehen den Regelungsgehalt und die Zielsetzung der Verordnung so: Es werden nur solche Vorschriften des Waffenrechts für nicht anwendbar auf die dort aufgeführten Behörden, Dienststellen und Gerichte sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden, erklärt, deren Anwendung für den dienstlichen Bereich von vornherein kaum Sinn macht, z.B. die Prüfung von öffentlichen Schiessstätten. Die wesentlichen Vorschriften des Waffengesetztes, z.B. über die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie Zuverlässigkeit und Eignung in § 4 ff. WaffG bleiben davon aber unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Team Annalena Baerbock