Frage an Annalena Baerbock von Richard R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Baerbock,
in der Welt vom 17.02.19 (News unter Deutschland Migration) war zu lesen, dass jeder dritte Abgeschobene wieder nach Deutschland einreist. Lt. Sicherheitskreisen in BaWü reisen zwischen einem Drittel und der Hälfte wieder ein. Dies ergebe sich aus den Erfahrungs und Schätzwerten in den Ausländerbehörden.
Frage an die Politik: Ist das richtig ? Warum gibt es keine Statistik hierzu?
Milos Zeman, tschechischer Präsident, sagte in 2015: "Falls Sie in einem Land leben, in dem Sie für das Fischen ohne Angelschein bestraft werden, jedoch nicht für illegalen Grenzübertritt ohne gültigen Reisepass, dann haben Sie das Recht zu sagen, dieses Land wird von Idioten regiert."
Illegale Einwanderer werden zu "Flüchtlingen" oder "Schutzsuchende" umbenannt. Asylbewerber sind im Rahmen des Verfahrens zu keinerlei Mitwirkung verpflichtet. Falsche Angaben zum Alter, zum Asylgrund, Mehrfachidentitäten, in D begangene Strafttaten. Urlaub im Land, in dem man verfolgt wird, ist folgenlos usw. So langsam glaube ich, wir leben in einer Bananenrepublik. Spinnen wir ?
Der Steuerzahler zahlt ja alles.
Ich werde bei den nächsten Wahlen umdenken. Auch mein Verein denkt geschlossen so.
Bitte um Stellungnahme.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
R. R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Für Antragstellende, die nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren nicht freiwillig ausreisen, tritt das in § 11 Aufenthaltsgesetz geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot – die sogenannte Wiedereinreisesperre – in Kraft. Diese wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befristet. Dabei werden die individuellen Umstände und schutzwürdigen Belange (z.B. Familie in Deutschland) berücksichtigt. Für die Umsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverbote sind die Ausländerbehörden zuständig.
Auch Menschen, bei denen eine Widereinreisesperre besteht, dürfen erneut einreisen, weil sich ihr persönliches Schutzbedürfnis geändert haben könnte und sich bspw. in ihrem Herkunftsland die politischen Verhältnisse geändert haben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt kein Hindernis für das Stellen eines erneuten Schutzgesuches dar.
Mit freundlichen Grüßen
Team Annalena Baerbock