Frage an Anke Spoorendonk von Volker H. bezüglich Gesundheit
Seh geehrte Frau Spoorendonk,
viele Studien von Medizinern und objektive Messungen anerkannter Akustiker (McPherson Study googeln) zeigen, dass die Abstände von Wohnbebauung zu Windkraftanlagen zu gering und gesundheitsgefährdend sind. WKA-Investoren bestreiten dies noch immer.
Nicht bestreiten kann man jedoch die Gefährdungen durch herumfliegende Trümmer, wenn die Anlagen zerbrechen, explodieren oder abbrennen. Im Netz findet man eine 100-seitige Aufstellung mit über 1000 bekannt gewordenen WKA-Unfällen (caithnesswindfarms googeln). Einen nennt das Nordfriesland Tageblatt am 20.2.97:
Eine nur 41 m hohe HSW 250 auf Nordstrand verlor zwei Rotorblätter, die über eine Straße mehr als 300 m weit flogen. Besitzer H. P. Carstensen war erleichtert, dass niemand getroffen wurde. Mit zunehmender Höhe und größeren Rotordurchmessern fliegen die Teile viel weiter. In Schottland werden deshalb 2000 m Abstand von Wohnbebauungen verlangt.
Auch schon darum sind die Abstände von Wohnbebauung zu WKA in SH zu gering und 2011 wurden sie sogar noch um 1/5 reduziert.
Was unterscheidet den Bewohner einer Splittersiedlung 400 m von einer WKA von einem am Ortsrand und einem Ferienhausvermieter in SH, dass diesen der doppelte Abstand gewährt wird? Wieso bekommt ein Gewerbegebiet 500 m zugebilligt, wo nachts keiner schläft?
Gibt es dafür einen einleuchtenden Grund? Gilt da nicht der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG, das allgemeine Willkürverbot?
Danach darf der Staat nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.
Hält Ihre Partei diesen SH-Erlass und diese Abstandsregelungen mit dem Grundgesetz für vereinbar?
Mit freundlichem Gruß
Volker Heidemann
Sehr geehrter Herr Heidemann,
ich muss mich dafür entschuldigen, dass ich Ihnen erst jetzt eine Antwort zukommen lasse. Zu Ihrer Frage möchte ich Folgendes anmerken: Mit dem Erlass wurde den Gemeinden und den Genehmigungsbehörden auf Basis der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und des geltenden Fachrechts ein Instrument an die Hand gegeben für die Ausweisung von Eignungsflächen für die Nutzung der Windenergie. Das ist gut und richtig, damit die kommunale Ebene ein Planungsinstrument für die Ausweisung von Eignungsflächen hat.
Der Erlass berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung zur Zulassung von Windkraftanlagen. Daher sehen wir die von Ihnen genannte Willkür in diesem Zusammenhang nicht und sehen die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Spoorendonk