Frage an Anja Weisgerber von Robert F. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber.
Als Mitglied des Wirtschaftsrates der CDU und als Trinkwasser-Hygiene-Techniker beobachte ich mit großer Skepsis die Entwicklung unseres Trinkwassers.
Nicht die Reinheit des Wassers durch den Versorger, sondern die Zustände der Trinkwasser-Installationen in Bestandsgebäuden. Ihr Ressort ist zuständig für die Umsetzung der Trinkwasser-Verordnung und deren Novellierungen, derer wir mittlerweile 4 Stück haben. Mittlerweile ist dieser Vewaltungsaufwand weit über dem Maß, das eigentlich dem Ziel dienen sollte, Verbraucherschutz zu betreiben.
Es wird der Mieter über die Nebenkosten dazu verpflichtet, das Grundrecht auf sauberes Wasser (für das bezahlt er u.a. auch die Miete) selbst zu bezahlen. Diese Pflicht hat erst einmal der Gebäudeinhaber zu erfüllen und zwar unabhängig von Kontrollen. Bei uns ist die Trinkwasser-Verordnung mittlerweile zu einem Geschäft für Labore gestaltet worden. Es wird über den technischen Maßnahmewert von 100 kbE/100 ml lediglich der technische Zustand einer Trinkwasser-Installation bewertet. Nicht ein Euro muss vom Betreiber für die Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung oder Kontrolle der Trinkwasser-Installation eingesetzt werden, weil es keinerlei gesetzliche Anforderung gibt. Nicht eine Anforderung, wie bei Aufzugs- und Förderanlagen, die gesetzlich vorgeschrieben gewartet werden müssen. Für unser Trinkwasser, dem Lebensmittel Nr. 1, verpackt in alte, verkommene Stahlrohre, gibt es nicht eine einzige Anforderung an den Betreiber, die Installation nachweislich regelmäßig warten und instand halten zu lassen, Bauteile zu überprüfen und die Entnahmestellen der Mieter zu kontrollieren.
WANN WIRD IHR MINISTERIUM DIE FORDERUNG NACH EINEM GESETZ FÜR IMMOBILIENBESITZER ZU EINER INSTANDHALTUNG NACH DIN 806-5 VORBRINGEN? Solange dies nicht der Fall ist, werden wir weiterhin mit katastrophalen Zuständen in Bestandsgebäuden konfrontiert. Gerne zeige ich Ihnen die Folgen von über 2000 Gebäuden, die begutachtet wurde
Sehr geehrter Herr F.,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, auf die ich gerne antworte. Bezüglich Ihrer Anfrage haben wir auch beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt. Leider haben wir vom Ministerium erst jetzt eine Auskunft bekommen und können Ihnen jetzt antworten.
Zunächst möchte ich einleitend hervorheben, dass hochwertiges Trinkwasser eine grundlegende Voraussetzung für ein gesundes Leben darstellt. Aus diesem Grund ist eine strenge Überwachung essenziell, um die hohe Trinkwasserqualität in unserem Land zu gewährleisten.
Defizitäre Trinkwasser-Installationen in Gebäuden können ein erhebliches Risiko für die Gesundheit darstellen, bspw. durch eine Vermehrung von Legionellen (in einem Temperaturbereich von 25 °C bis 50 °C) oder durch eine mögliche Verunreinigung des Wassers bei einer Stagnation in der Installation.
Die Verantwortung für die Trinkwasser-Installation und die Qualität des darin verteilten Trinkwassers liegt beim Betreiber der Anlage. Deshalb gibt es strenge gesetzliche Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage in Bezug auf die Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung oder Kontrolle der Trinkwasser-Installation. Nach § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind u. a. Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser, also auch Trinkwasser-Installationen in Mietshäusern, mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Die Verpflichtung trifft den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Anlage. Zu den nach dieser Vorschrift beim Betrieb einzuhaltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören auch die technischen Vorschriften der DIN 806-5, soweit diese zumindest auch den Zweck haben, die Trinkwasserhygiene zu gewährleisten. Diese Pflichten sind zu erfüllen und hängen insbesondere nicht von einer eingetretenen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität ab.
Die behördliche Überwachung der Einhaltung der trinkwasserrechtlichen Vorschriften bei Anlagen zur ständigen Wasserverteilung in Mietshäusern ist nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TrinkwV in das Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt. Wichtig ist, dass das Gesundheitsamt immer einschreiten und Anordnungen treffen kann, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserbeschaffenheit kommt, die angezeigt werden muss. Wird nach Laboruntersuchungen eine Überschreitung der zulässigen Werte festgestellt, ist der Inhaber der Wasserversorgungsanlage dazu angehalten, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und Mängel zu beheben.
Durch die Mieterin bzw. den Mieter kann im Rahmen des Mietverhältnisses die Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflichten durch den Inhaber der Wasserversorgungsanlage allerdings nur bedingt eingefordert werden. Legionellen in der Wasserversorgungsanlage können einen Mangel der Mietsache darstellen, der gemäß § 536 BGB zu einer Mietminderung in bestimmten Fällen berechtigt.
Die Kosten für die nach der TrinkwV laufend vorzunehmende Überprüfung auf Legionellenbefall sind umlagefähig und können als Teil der Warmwasserkosten in die Heizkostenabrechnung eingestellt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über Heizkostenabrechnung, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie federführend zuständig ist.
Nur der Vollständigkeit halber will ich erwähnen, dass die Mieterinnen und Mieter regelmäßig auch die Kosten des Betriebs und der Wartung des maschinellen Personenaufzugs zu tragen haben, die zu den Betriebskosten gehören, vgl. § 2 Nummer 7 Betriebskostenverordnung. Die Kosten für die regelmäßige Kontrolle sind insoweit in beiden Fällen von der Mieterin bzw. vom Mieter zu tragen.
Ich bedaure, dass ich ihnen keine andere Information weiterleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Weisgerber