Frage an Anja Hajduk von Thomas D. bezüglich Recht
halten Sie die geplante Einschränkung des Datenschutzbeauftragten, dem Entzug der Anordnungsbefugnis für verhältnismassig?
Im Zuge der Umgestaltung des Polizeigesetzes würden die Befugnisse der Polizei weiter ausgeweitet, während dem Datenschutzbeauftragten ein wichtiges genommen werden soll. Dieser hätte zukünftig keine Möglichkeit mehr, eine Unterlassung anzuordnen, sondern dürfte nur noch Beanstandungen oder Warnungen aussprechen. Befugnisse, die laut dem derzeitigen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, derart wirkungslos seien, dass etwa gegen ignorierte Beanstandungen „gar nicht geklagt werden kann“. Für mich klingt das jedenfalls maßlos.
Mit freundlichen Grüßen
T. D.
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ihre Befürchtungen kann ich sehr gut nachvollziehen. Soweit ich weiß, hat der Hamburger Senat den Entwurf zur Umgestaltung des Polizeigesetzes zunächst einmal erst vorgelegt. Im weiteren Verlauf gibt es im Innenausschuss der Bürgerschaft eine Anhörung von Expertinnen und Experten und danach eine Senatsbefragung. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte wird sich ebenfalls zu dem von Ihnen angesprochene Punkt der fehlenden Anordnungsbefugnis äußern. Rechtlich scheinen beide Varianten möglich, ob sich durch die Beratungen noch eine Überarbeitung ergibt, vermag ich heute nicht zu sagen. In der Tat ist es die Frage, ob unterschiedliche Befugnisse für den HmbBfDI einerseits im strafrechtlichen und eben andererseits im präventiven Bereich des PolDvG/SOG schlüssig zu begründen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Hajduk